13/07/2022

POS obligatorisch, Sanktionen ab Juli

Unternehmen und Freiberufler, die die Zahlung mit Kredit-, Bancomat- Prepaid-Karten und allen anderen elektronischen Zahlungsmitteln verweigern, kann ab dem 1. Juli 2022 ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro zuzüglich 4% des Transaktionswerts verhängt werden. Der Verstoß liegt vor, wenn ein Kunde den geschuldeten Betrag mit einer Zahlungskarte begleichen möchte und dies abgelehnt wird. Wenn der Kunde hingegen diesen Wunsch nicht äußert oder ein anderes Zahlungsmittel vereinbart wurde (z.B. Überweisung), liegt kein Verstoß vor.

Bitte beachten Sie, dass das POS-Gerät für alle Personen verpflichtend ist, die eine Tätigkeit im Bereich des Verkaufs von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen ausüben, "auch für Freiberufler". Nur Freiberufler die Leistungen für andere Freiberufler ausführen, sind von der Verpflichtung des POS Gerätes befreit; die Verpflichtung betrifft daher beispielsweise Geschäfte und Handelstätigkeiten, Handwerker, Bars, Pizzerien, Restaurants und andere Verpflegungsbetriebe, Hotels, B&B, Urlaub auf dem Bauernhof und andere Beherbergungsbetriebe, Freiberufler und Wanderhändler.
 
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

11/12/2023

Fringe Benefit: mit zu Lasten lebenden Kindern, Freigrenze auf 3.000 Euro

Das Gesetzesdekret „Lavoro“ sieht vor, dass die Freigrenze für Lohnnebenleistungen (Fringe Benefit Leistungen) für Arbeitnehmer (und Gleichgestellte) mit zu Lasten lebenden Kindern für das Steuerjahr 2023 auf 3.000 Euro angehoben wird. Für die ...
 
 

07/12/2023

Register der wirtschaftlichen Eigentümer, Mitteilung fällig

Für den Zweck der Bekämpfung der Geldwäsche, wurde das „Register der wirtschaftlichen Eigentümer“, in Betrieb genommen. Die Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers ist für folgende Rechtssubjekte verpflichtend:
 
 

06/12/2023

Kontrolle für Steuerpflichtige mit Pauschalbesteuerung (forfettario)

Infolge der im Jahr 2023 eingeführten Änderungen des Pauschalsystems „forferttario“ ist es nötig, die Höhe der im Jahr 2023 erzielten Einnahmen/Erträge zu überprüfen. Ab 2023 gilt nämlich:
 
 

30/11/2023

Steuerfälligkeiten im Dezember

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform einreichen, sofern keine Verrechnungen mit ...
 
 
 
Kontaktiere uns