13/02/2025

Selbständige Arbeit: Die Neuerungen der Steuerreform

Mit der Ende 2024 verabschiedeten Steuerreform wurden einige Änderungen im Bereich der selbständigen Arbeit eingeführt. Zu den bemerkenswertesten Änderungen gehört die Vorhersage der Relevanz der Vergütung in dem Steuerzeitraum, in dem der Quellensteuerpflichtige zur Einbehaltung verpflichtet ist. Außerdem heben wir folgende Punkte hervor:
  • Die steuerliche Irrelevanz der Rückbelastung der gemeinsamen Bürokosten und der Erstattung von Ausgaben, die unter bestimmten Bedingungen erfolgen;
  • Die Überarbeitung der Bestimmungen über den Steuerabzug von Aufwendungen für Investitionsgüter und Abschreibungsbeträge;
  • Die Steuerneutralität von Unternehmenszusammenschlüssen und Umstrukturierungen.

Einführung eines allgemeinen Grundsatzes der Besteuerung positiver Komponenten: Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus „allen Beträgen und Werten im Allgemeinen, die während des Steuerzeitraums aus irgendeinem Grund im Zusammenhang mit der künstlerischen oder beruflichen Tätigkeit erhalten wurden“.

Was die Rückerstattungen anbelangt, so sind diese ab 2025 nicht mehr steuerrelevant:
  • Die Erstattung der für den beruflichen Auftrag entstandenen Kosten, sofern sie auf der Rechnung analytisch ausgewiesen und dem Kunden in Rechnung gestellt werden;
  • Die Weiterverrechnung entstandener Kosten für die gemeinsame Nutzung, der für die Ausübung der Tätigkeit genutzten Immobilien, auch in gemischter Form, und für gemeinsame Dienstleistungen (z. B. Miete der Räumlichkeiten, Nebenspesen, Versorgungsleistungen usw.) an andere Parteien. Diese Ausgaben unterliegen nicht der Honorarordnung und der Quellensteuer und sind nicht mehr vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit desjenigen abzugsfähig, der sie tätigt.

Außerdem wird festgelegt, dass:
  • Ausgaben für die Modernisierung, Renovierung und außerordentliche Instandhaltung von Immobilien, auch in Leasing, sind für 6 Steuerzeiträume absetzbar;
  • Ausgaben für die ordentliche Instandhaltung sind im Steuerzeitraum abzugsfähig;
  • Die Abschreibungen sind im ersten Steuerzeitraum zu 50 % absetzbar;
  • Für die Anschaffungskosten von Kunden und immateriellen Gegenständen ist eine Abschreibung von bis zu 20 % pro Jahr vorgesehen.

Im Falle einer Leasingabtretung ist die Differenz zwischen dem Normalwert des Wirtschaftsguts und der Abzinsung des Ablösepreises und der verbleibenden Leasingzahlungen zum Zeitpunkt der Abtretung steuerpflichtig.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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