13/12/2023

Weihnachtsgeschenke und Repräsentationsspesen

Da die Weihnachtszeit näher rückt, haben wir die steuerliche Behandlung der Ausgaben für Geschenke kurz für Sie zusammengefasst. Dabei ist es notwendig, sowohl die Regeln für die Einkommenssteuer als auch jene für die Mehrwertsteuer zu analysieren.
Aus steuerlicher Sicht gehören die Weihnachtsgeschenke zu den Repräsentationsspesen. Die Ausgaben für die Geschenke müssen im Allgemeinen einen Werbezweck für das Unternehmen haben und darauf abzielen, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen.

Solche Geschenke müssen kostenlos sein und dem Grundsatz der "Kongruenz" entsprechen, d.h. sie müssen angemessen sein und den Geschäftspraktiken des Sektors entsprechen.

Handelt es sich bei den Empfängern der Geschenke um die Angestellten des Unternehmens, werden die Kosten für den Erwerb der Geschenke unter dem Posten "Aufwendungen für Dienstleistungen der Beschäftigten" und nicht unter den Repräsentationsspesen verbucht; diese Kosten sind daher für Zwecke der Einkommenssteuern in vollem Umfang von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, unabhängig davon, ob diese Güter vom Unternehmen hergestellt und/oder vertrieben werden oder nicht. Sachspenden (in Form von Waren oder Dienstleistungen oder entsprechenden Gutscheinen), die einem Arbeitnehmer gewährt werden, stellen für den Arbeitnehmer ein Einkommen aus abhängiger Arbeit dar, wenn sie einen Betrag von 258,23 Euro übersteigen. Bei Überschreitung des Schwellenwerts von 258,23 Euro für jeden einzelnen Arbeitnehmer müssen also alle vom Arbeitgeber gewährten Leistungen (einschließlich der Werbegeschenke) besteuert werden. Diese Grenze wurde für das Jahr 2021 auf 3.000,00 Euro angehoben.
Um alles korrekt klassifizieren zu können, muss die Art des Geschenkes identifiziert werden (unabhängig davon, ob sie zur ausgeübten Tätigkeit gehört oder nicht), und es muss unterschieden werden, wie dieses für die Zweck der Mehrwertsteuer und für den Zweck der direkten Steuern (IRPEF/IRES) behandelt wird; die verschiedenen Fälle sind in den folgenden Tabellen zusammengefasst.

GÜTER DIE NICHT ZUM GESELLSCHAFTZWECK DES UNTERNEHMENS GEHÖHREN - UNTERNEHMEN

Für Kunden
  • Einheitspreis unter Euro 50

    Mwst.    
    Absetzbarkeit MwSt. JA (auch Essen und Getränke)  
    Gratis Verkauf Ausgeschlossen von der MwSt. (keine Pflicht der Rechnungsstellung)  
    IRPEF/IRES    
    Absetzbarkeit der Spesen Vollständig im Geschäftsjahr  
  • Einheitspreis über Euro 50
  • Mwst.    
    Absetzbarkeit MwSt. NEIN  
    Gratis Verkauf Ausgeschlossen von der MwSt. (keine Pflicht der Rechnungsstellung)  
    IRPEF/IRES    
    Absetzbarkeit der Spesen
    Die Ausgaben dürfen die folgenden Höchstgrenzen der Einnahmen nicht überschreiten:
    • 1,50% bei einem Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro;
    • 0,60% auf einem Umsatz zwischen 10 und 50 Millionen Euro;
    • 0,40% auf einem Umsatz von mehr als 50 Milli-onen Euro
     


Für Angestellte

Mwst.    
Absetzbarkeit MwSt. NEIN
 
Gratis Verkauf Ausgeschlossen von der MwSt. (keine Pflicht der Rechnungsstellung)  
IRPEF/IRES    
Absetzbarkeit der Spesen Vollständig im Geschäftsjahr (Kosten für Arbeit; Fringe Benefit pro Angestellten falls höher als Euro 258; für Jahr 2023 – Euro 3.000 falls zu lasten lebende Kinder)
 


GÜTER DIE NICHT ZUM GESELLSCHAFTZWECK DES UNTERNEHMENS GEHÖHREN - FREIBERUFLER

Für Kunden
  • Einheitspreis bis zu Euro 50

    Mwst.    
    Absetzbarkeit MwSt. JA (auch Essen und Getränke)  
    Gratis Verkauf Ausgeschlossen von der MwSt. (keine Pflicht der Rechnungsstellung)  
    IRPEF/IRES
     
    Absetzbarkeit der Spesen Im Limit von 1% der im Geschäftsjahr erwirtschafteten Einnahmen  
  • Einheitspreis über Euro 50
  • Ausgeschlossen von der MwSt. (keine Pflicht der Rechnungsstellung)
    Mwst.    
    Absetzbarkeit MwSt. NEIN  
    Gratis Verkauf
     
    IRPEF/IRES    
    Absetzbarkeit der Spesen Im Limit von 1% der im Geschäftsjahr erwirtschafteten Einnahmen  


Für Angestellte

Mwst.
   
Absetzbarkeit MwSt. NEIN
 
Gratis Verkauf Ausgeschlossen von der MwSt. (keine Pflicht der Rechnungsstellung)  
IRPEF/IRES    
Absetzbarkeit der Spesen
Vollständig im Geschäftsjahr (Kosten für Arbeit; Fringe Benefit pro Angestellten falls höher als Euro 258; für Jahr 2023 – Euro 3.000 falls zu Lasten lebende Kinder)
 

GÜTER DIE ZUM GESELLSCHAFTZWECK DES UNTERNEHMENS GEHÖHREN – UNTERNEHMEN & FREIBERUFLER

Für Kunden
  • Einheitspreis bis zu Euro 50

    Mwst.
       
    Absetzbarkeit MwSt. JA  
    Gratis Verkauf MwSt. zu unterwerfen (Pflicht der Rechnungsstellung)  
    IRPEF/IRES
     
    Absetzbarkeit der Spesen Vollständig im Geschäftsjahr  
  • Einheitspreis über Euro 50
  • Mwst.
       
    Absetzbarkeit MwSt. JA  
    Gratis Verkauf MwSt. zu unterwerfen (Pflicht der Rechnungsstellung)  
    IRPEF/IRES    
    Absetzbarkeit der Spesen Die Ausgaben dürfen die folgenden Höchstgrenzen der Einnahmen nicht überschreiten:
    • 1,50% bei einem Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro;
    • 0,60% auf einem Umsatz zwischen 10 und 50 Millionen Euro;
    • 0,40% auf einem Umsatz von mehr als 50 Milli-onen Euro
     


Für Angestellte

Mwst.
   
Absetzbarkeit MwSt.
JA  
Gratis Verkauf MwSt. zu unterwerfen (Pflicht der Rechnungsstellung)  
IRPEF/IRES    
Absetzbarkeit der Spesen
Vollständig im Geschäftsjahr (Kosten für Arbeit; Fringe Benefit pro Angestellten falls höher als Euro 258; für Jahr 2023 – Euro 3.000 falls zu Lasten lebende Kinder)
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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