18/12/2024

Fringe Benefits: mögliche Änderungen für Firmenwagen

Im Entwurf des Finanzgesetzes 2025, das bis Ende Dezember verabschiedet werden soll, ist eine Änderung der Regelungen zur Bestimmung des sogenannten "Fringe Benefit" für Fahrzeuge vorgesehen, die den Mitarbeitern zur gemischten Nutzung (dienstlich und privat) überlassen werden.

Die neuen Regelungen zur Berechnung des Fringe Benefits gelten für Fahrzeuge:
  • die neu zugelassen werden;
  • die ab dem 1. Januar 2025 im Rahmen von neuen Verträgen den Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen werden.
In diesen Fällen variiert der Prozentsatz, der auf die pauschale Strecke von 15.000 km angewandt wird, je nach Antriebsart des neu zugelassenen Fahrzeugs wie folgt:

Antriebsart des Fahrzeugs  Anwendbarer Prozentsatz
Ausschließlich bateriebetreibene Elektrofahrzeuge 10%
Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeuge  20%
Andere Antriebsarten 50%

Für Fahrzeuge, die nicht unter diese neue Regelung fallen, gelten weiterhin die derzeitigen Bestimmungen. Bei diesen Fahrzeugen wird der Prozentsatz für die pauschale Strecke von 15.000 km anhand der CO2-Emissionen des Fahrzeugs ermittelt.

Die neuen Regelungen werden voraussichtlich eine höhere Steuerlast für künftige Fahrzeugzuweisungen bedeuten, die nicht in die begünstigten Kategorien fallen (ausgenommen wären auch nicht plug-in-fähige Hybrid-Elektrofahrzeuge).

Noch gravierendere Folgen könnten eintreten, wenn im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes keine Klausel eingeführt wird, die die Anwendung der aktuell geltenden Regelungen für Fahrzeuge gewährleistet, die Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2024 zur gemischten Nutzung überlassen wurden.

Für Fahrzeugzuweisungen, die vor dem 1. Januar 2025 erfolgen, werden die allgemeinen Prinzipien gelten, ohne die Möglichkeit, eine pauschale Berechnung auf Basis der ACI-Tarife zu nutzen: Das zu versteuernde Entgelt würde in diesem Fall der privaten Nutzung des Fahrzeugs entsprechen und sich aus dem vom Arbeitgeber gezahlten Leasing- oder Mietpreis ergeben, zuzüglich eventueller weiterer Kosten (z. B. Kraftstoff). Davon wäre die Kilometerpauschale abzuziehen, die auf Grundlage der ACI-Tarife berechnet und mit den im Interesse des Arbeitgebers zurückgelegten Kilometern multipliziert wird – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinde, in der sich der Arbeitsort befindet.
 
 
 
 
 
 
 
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Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
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