26/11/2024

INPS, ab September neue reduzierte Strafen

Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung von Beiträgen oder Prämien beträgt die zivilrechtliche Strafe 9,15 % pro Jahr (Zinssatz von 3,65 % plus 5,5 Punkte). Ab dem 1. September 2024, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung innerhalb von 120 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum in einer einzigen Rate spontan und vor einer Anfechtung oder Aufforderung durch die Steuerbehörden leistet, wird die Strafe ohne den Zuschlag von 5,5 Punkten zu einem Zinssatz von 3,65 % pro Jahr berechnet.

Im Falle einer spontanen Mitteilung der Schuldsituation vor einer Anfechtung oder Aufforderung durch die Steuerbehörden innerhalb von zwölf Monaten nach der für die Zahlung der Beiträge oder Prämien festgesetzten Frist, werden die zivilrechtlichen Strafen für die Hinterziehung auf eine Unterlassung reduziert, die zum Zinssatz von 9,15 % pro Jahr (Zinssatz von 3,65 % erhöht um 5,5 Punkte) berechnet wird, wenn die Zahlung in einer einzigen Rate innerhalb von dreißig Tagen nach der Mitteilung erfolgt.

Erfolgt die Zahlung als Pauschalbetrag innerhalb der längeren Frist von neunzig Tagen nach der Spontanmeldung, beträgt die Höhe der fälligen zivilrechtlichen Sanktionen 11,15 % pro Jahr (Zinssatz von 3,65 % plus 7,5 Punkte).
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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