12/04/2023

Jahresabschlüsse 2022, Fristen für die Genehmigung

Die Jahresabschlüsse werden von den Verwaltern einer Gesellschaft erstellt und müssen von diesen, mindestens 30 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung für die Genehmigung des Jahresabschlusses, dem Aufsichtsrat übermittelt werden. Die Jahresabschlüsse müssen den Gesellschaftern, zusammen mit den Berichten der Verwalter und der Aufsichtsräte, mindestens 15 Tage vor der Gesellschafterversammlung zur Einsicht bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss muss der ordentlichen Gesellschafterversammlung, innerhalb von 120 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres, zur Genehmigung vorgelegt werden, es sei denn, ein längerer Zeitraum (höchstens 180 Tage) ist durch besondere Erfordernisse gerechtfertigt. Schließlich muss der Jahresabschluss, innerhalb von 30 Tagen nach seiner Genehmigung, beim Handelsregister hinterlegt werden.


Die nachstehende Tabelle zeigt die Fristen für das Verfahren zur Genehmigung der Jahresabschlüsse.

Tätigkeit Frist
  120 Tage 180 Tage
Erstellung des Jahresabschlusses 31. März 2023 30. Mai 2023
Erstellung des Lageberichtes 31. März 2023 30. Mai 2023
Übermittlung des Jahresabschlusses an den Aufsichtsrat
31. März 2023 30. Mai 2023
Hinterlegung des Jahresabschlusses am Gesellschaftssitz 15. April 2023 14. Juni 2023
Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses 22. April 2023 21. Juni 2023
Ordentliche Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses 2. Mai 2023 29. Juni 2023
Eventuelle Registrierung des Beschlusses zur Dividendenausschüttung 20. Mai 2023 19. Juli 2023
Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister (CCIAA) 1. Juni 2023 29. Juli 2023

Um auf die verlängerte Frist von 180 Tagen zurückgreifen zu können, muss beispielsweise einer der konkreten Umstände vorliegen:
  • das Vorhandensein von Beteiligungen (mit der Notwendigkeit, die Bilanzdaten der beteiligten Unternehmen zu kennen. um diese beurteilen zu können);
  • das Vorhandensein von Betriebsstätten im Ausland mit getrennter Buchhaltung, welche bei Bilanzerstellung zusammengeführt werden müssen, oder das Vorhandensein mehrerer Betriebssitze mit eigenständiger Buchführung;
  • Unternehmensumstrukturierungen, die sich auf die Verwaltungs- und Buchhaltungsstruktur des Unternehmens auswirken;
  • die Einreichung eines Antrags auf Nichtanwendbarkeit der „società di comodo“, welcher noch nicht bestätigt wurde.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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