Medizinische Leistungen: Verbot der elektronischen Rechnungsstellung
Für die im Bereich der Medizin/Sanität tätigen Unternehmen wird bis zum 31.03.2025 das Verbot elektronische Rechnungen für medizinische Leistungen an natürliche Personen (Privatpersonen) auszustellen verlängert. Für solche Leistungen müssen Rechnungen in Papierform ausgestellt und die Daten, falls vorgesehen, an das Gesundheitskartensystem („Sistema TS“) übermittelt werden. Das Verbot gilt nur für Transaktionen mit Privatpersonen ("B2C"). Medizinische Leistungen, deren Auftraggeber eine Mehrwertsteuernummer hat ("B2B"), müssen mittels elektronischer Rechnung abgerechnet werden.
Die Übermittlung der Daten über Gesundheitsausgaben an das „Sistema TS“ erfolgt halbjährlich.
Mit Beginn des Jahres und nach den kürzlich eingeführten Neuerungen ist es ratsam die Voraussetzungen zu überprüfen, welche es ermöglichen das Pauschalsystem, auch im Steuerjahr 2024, beizubehalten oder erstmals darauf zuzugreifen.
Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform oder mittels Homebanking einreichen, sofern ...
Ab dem 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Zinssatz von derzeit 2,5% (aktuell) auf 2% gesenkt. Die Änderung hat auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, insbesondere betrifft sie:
Das Istat (Nationales Institut für Statistik) hat eine neue ATECO-Klassifikation 2025 ausgearbeitet, die mit 01.01.2025 in Kraft tritt und die derzeit gültige Version der ATECO-Klassifikation 2007 – Aktualisierung 2022 ersetzt. Die neue ...