26/04/2023

Mitteilung von tourismusbezogenen Transaktionen

Abweichend von der Höchstgrenze für die Verwendung von Bargeld können Detailhändler und Reisebüros Einkäufe ausländischer Touristen, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, bis zu einem Betrag von 15.000 Euro in bar abrechnen.Diese Ausnahmeregelung kann insbesondere von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
  • Einzelhändler und ähnliche Unternehmen (Art. 22, DPR Nr. 633/72), die nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind (z.B. Hotels, Restaurants, usw.);
  • Reise- und Tourismusbüros gemäß Artikel 74-ter des DPR Nr. 633/72, die ihre Umsätze mit der Planung und Organisation von Urlaubspaketen, Reisen, Pauschalreisen und damit verbundenen Dienstleistungen, generieren;
  •  für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an Touristen mit Nicht-EU-/EU-/EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht in Italien wohnen;
Zu diesem Zweck müssen die genannten Unternehmen:
  • eine vorherige Mitteilung an die Agentur der Einnahmen senden (auf telematischem Wege);
  • vom Kunden eine Kopie des Reisepasses und eine Eigenerklärung über seine Staatsangehörigkeit und seinen (nicht italienischen) Wohnsitz anfordern;
  • am ersten Werktag nach der Transaktion die eingenommenen Beträge auf ihr Bankkonto überweisen und der Bank eine Kopie des Reisepasses und der ausgestellten Rechnung/Quittung/Steuerbelegs übermitteln;
  • Eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen für alle Transaktionen mit einem Einheitsbetrag von mehr als 1.000 Euro und bis zu 14.999,99 Euro senden. Die Mitteilung der im Jahr 2021 getätigten Transaktionen muss bis zum 11. April 2023 (Subjekte mit monatlicher Buchhaltung) bzw. bis zum 20. April 2023 (Subjekte mit trimestraler Buchhaltung) unter Verwendung des "Quadro TU" des Modells "Comunicazione Polivalente" übermittelt werden.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

12/09/2024

Neuer Dienst „I24“ für F24-Modelle mit künftigen Fristen

Mit dem neuen Dienst I24 ist es möglich über die telematischen Dienste der Agentur der Einnahmen alle F24-Modelle betreffend wiederkehrenden, ratenweisen und im Voraus festgelegten Zahlungsbeträge, die mit F24 zu leisten sind, in einer einzigen ...
 
 

10/09/2024

Tourismus: CIN jetzt auch in Südtirol beantragen

Ab 7. August nimmt die Autonome Provinz Bozen an der Testphase der nationalen Datenbank für Unterkunftseinrichtungen und Immobilien für Kurzzeitvermietung oder touristische Zwecke teil. Über die Plattform der Website des Ministeriums ist es möglich, ...
 
 

04/09/2024

Die Steuernews von "Omnibus"

Das als "Omnibus" bekannte Gesetzesdekret (Nr. 113/2024) führt für das Jahr 2024 eine Reihe von wichtigen Neuerungen im Steuerbereich ein. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuigkeiten, die die Unternehmen betreffen.
 
 

02/09/2024

Steuerfälligkeiten im September

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform einreichen, sofern keine Verrechnungen mit ...
 
 
 
Kontaktiere uns