26/04/2023

Mitteilung von tourismusbezogenen Transaktionen

Abweichend von der Höchstgrenze für die Verwendung von Bargeld können Detailhändler und Reisebüros Einkäufe ausländischer Touristen, die ihren Wohnsitz nicht in Italien haben, bis zu einem Betrag von 15.000 Euro in bar abrechnen.Diese Ausnahmeregelung kann insbesondere von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
  • Einzelhändler und ähnliche Unternehmen (Art. 22, DPR Nr. 633/72), die nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind (z.B. Hotels, Restaurants, usw.);
  • Reise- und Tourismusbüros gemäß Artikel 74-ter des DPR Nr. 633/72, die ihre Umsätze mit der Planung und Organisation von Urlaubspaketen, Reisen, Pauschalreisen und damit verbundenen Dienstleistungen, generieren;
  •  für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an Touristen mit Nicht-EU-/EU-/EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht in Italien wohnen;
Zu diesem Zweck müssen die genannten Unternehmen:
  • eine vorherige Mitteilung an die Agentur der Einnahmen senden (auf telematischem Wege);
  • vom Kunden eine Kopie des Reisepasses und eine Eigenerklärung über seine Staatsangehörigkeit und seinen (nicht italienischen) Wohnsitz anfordern;
  • am ersten Werktag nach der Transaktion die eingenommenen Beträge auf ihr Bankkonto überweisen und der Bank eine Kopie des Reisepasses und der ausgestellten Rechnung/Quittung/Steuerbelegs übermitteln;
  • Eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen für alle Transaktionen mit einem Einheitsbetrag von mehr als 1.000 Euro und bis zu 14.999,99 Euro senden. Die Mitteilung der im Jahr 2021 getätigten Transaktionen muss bis zum 11. April 2023 (Subjekte mit monatlicher Buchhaltung) bzw. bis zum 20. April 2023 (Subjekte mit trimestraler Buchhaltung) unter Verwendung des "Quadro TU" des Modells "Comunicazione Polivalente" übermittelt werden.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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