20/04/2022

Meldung von tourismusbezogenen Transaktionen – Barzahlungen

Entgegengesetzt zu geltenden italienischen Bargeldgrenze (2.000 Euro im Jahr 2022 und 2021) können Einzelhändler, Hotels und Reisebüros Zahlungen von Touristen, die nicht in Italien ansässig sind, bis zu einem Betrag von 15.000 Euro in bar annehmen.

Diese Ausnahmeregelung kann in Anspruch genommen werden von:
  • Einzelhändlern und ähnlichen Unternehmen (Art. 22, DPR Nr. 633/72), die nicht zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet sind (z.B. Hotels, Restaurants usw.);
  • Reise- und Tourismusagenturen gemäß Art. 74-ter des DPR Nr. 633/72, die touristische Pauschalangebote wie Reisen, Urlaube, "All-inclusive"-Rundreisen und damit verbundene Dienstleistungen organisieren;
  • Einzelhändlern die Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen an Touristen mit Nicht-EU-/EU-/EWR-Staatsbürgerschaft, die nicht in Italien wohnen.

Um die genannte Möglichkeit in Anspruch nehmen zu dürfen, müssen die betroffenen Unternehmen:
  • eine Vorabmitteilung an die Agentur der Einnahmen senden (telematisch);
  • vom Kunden eine Fotokopie seines Reisepasses und eine Eigenerklärung über seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz verlangen;
  • am ersten Werktag nach dem Erhalt des Bargeldes die erhaltenen Beträge auf dem Bankkonto einzahlen und der Bank eine Fotokopie des Passes und der ausgestellten Rechnung/Quittung/Kassenbons vorlegen;
  • eine Mitteilung an die Agentur der Einnahmen für alle erhaltenen Beträge mit einem Betrag von mehr als 1.000 Euro und bis zu 14.999,99 Euro senden. Die Mitteilung der tourismusbezogenen Transaktionen für das Jahr 2021 muss bis zum 11. April 2022 (Subjekte mit monatlicher Meldepflicht) bzw. bis zum 20. April 2022 (Subjekte mit trimestraler Meldepflicht) unter Verwendung des Modells "Comunicazione Polivalente" (Quader TU) übermittelt werden.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott. Andrea Pircher

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

23/03/2023

INPS getrennte Verwaltung, Beitrag 2023

Für das Jahr 2023 gelten die folgenden Sätze für Freiberufler, die in der getrennten Verwaltung des INPS angemeldet sind:
 
 

20/03/2023

Handwerker und Kaufleute: INPS-Beitrag für 2023

Die INPS-Beiträge der Handwerker und Kaufleute für das Jahr 2023 wurden wie folgt festgelegt:

 
 

16/03/2023

Ausgliederung von Immobilienvermögen von Einzelunternehmern

Mit der so genannten "Ausgliederung" (estromissione) von Vermögenswerten von Einzelunternehmen ist es möglich, Immobilien aus dem Vermögen des Einzelunternehmens auszuschließen und dem Einzelunternehmer persönlich zuzuordnen. Das ...
 
 

14/03/2023

Vereine, EAS-Formular bis 31. März

Bis zum 31. März 2023 müssen nichtkommerzielle Vereine, welche die im Artikel 148 des TUIR vorgesehenen Steuervorteile in Anspruch nehmen zu möchten (Tagesinkassi, Quoten und Beiträge unterliegen nicht der Einkommenssteuer und nicht der ...
 
 
 
Kontaktiere uns