03/03/2022

Nahversorgungsförderung 2022

Auch in diesem Jahr können Nahversorgungsbetriebe um einen Beitrag beim Land ansuchen. Wie bisher sind die begünstigten Unternehmen Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ anbieten. Sie betreiben Detailhandel in ländlichen Gebieten mit einer großen Auswahl an frischen und konservierten Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs. Sie sind in Ortschaften mit mindestens 150 Einwohnern angesiedelt. In der Ortschaft darf nur der beantragende Betrieb und kein Handelsbetrieb mit einem angemessenen Lebensmittelangebot angesiedelt sein. Sind zwei Nahversorgungsbetriebe in derselben Ortschaft angesiedelt, so können diese zur Förderung für die Aufrechterhaltung des einzigen Nahversorgungsbetriebes zugelassen werden, wenn es sich um eine Ortschaft mit mindestens 150 Einwohnern handelt, die sich in einem Gebiet befindet, das als strukturell benachteiligt eingestuft ist.

Neu ist, dass die Obergrenze des durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuer-Umsatzes der letzten drei Jahren von bisher 400.000 Euro auf 450.000 Euro erhöht wurde.

Der Betrieb darf nicht mehr als drei Vollzeitbeschäftigte haben (nahe Verwandte werden nicht gezählt). Der Betrieb muss Weiteres eine Verkaufsfläche unter 150 Quadratmetern aufweisen und Öffnungszeiten von über drei Stunden an sechs Tagen die Woche einhalten. Für die Aufrechterhaltung des einzigen Nahversorgungsbetriebes sind ein Beitrag von jährlich 9.000 Euro und Zuschläge für eine Reihe von besonderen Zusatzleistungen (bis maximal 11.000 Euro) vorgesehen. Sollten die im jährlichen Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, so werden die Förderbeträge in Proportion reduziert.
Neu ist auch, dass der Förderzuschlag für einheimische Produkte nun von 500 auf 1000 Euro verdoppelt ist. Die Änderungen sehen vor, dass neben heimischen Lebensmittelprodukten mit dem Qualitätszeichen Südtirol auch jene mit dem Gütesiegel "Roter Hahn" sowie jene mit den europäischen Herkunftsbezeichnungen "g. U." (geschützter Ursprung) sowie "g. g. A." (geschützte geografische Angabe) berücksichtigt werden.
Achtung:
Die Anträge sind wiederum ausschließlich online mittels SPID über die entsprechenden E-Government-Service der Landesverwaltung auf myCivis einzureichen.

Die Gesuche können bis zum 30.4.2022 nur online eingereicht werden. Für Neueröffnungen ist die Einreichung bis zum 31.8.2022 möglich. Wesentlich ist, dass die Betriebe über den SPID verfügen. Falls Sie noch keinen SPID haben, beantragen Sie diesen rasch möglichst, um das Ansuchen machen zu können.

Wenn Sie eine Hilfestellung für die Einreichung des Ansuchens benötigen, merken Sie gerne innerhalb 31.03.2022 einen Beratungstermin in Ihrem Bezirksbüro vor. Wir erinnern daran, beim Erhalt der Beiträge die mit Gesetz vom 4. August 2017, Nr. 124 eingeführte Veröffentlichungspflicht von Beiträgen zu beachten.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Bezirksbüro Vinschgau

 
T: +39 0473 730 397
E-Mail:
Adresse: Göflanerstraße 6/a, 39028 Schlanders
 
 
 
 
 

Dott.ssa Marcella Macaluso

Bezirksleiterin Bozen Stadt
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 518
M: 366 7510 787
E-Mail:
 
 
 
 
 

Patrick Volkan

Bezirksleiter Bozen Land
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 562
M: 338 6816 728
E-Mail:
 
 
 
 
 

Dott. Walter Zorzi, MS

Bezirksleiter Burggrafenamt
Sitz: Meran
 
T: 0473 272 521
M: 337 1608 154
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Michael Kerschbaumer

Bezirksleiter Eisacktal
Sitz: Brixen
 
T: 0472 271 410
M: 335 74 45 668
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Willy Marinoni

Bezirksleiter Pustertal
Sitz: Bruneck
 
T: 0474 537 722
M: 335 6422 124
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