14/03/2023

Vereine, EAS-Formular bis 31. März

Bis zum 31. März 2023 müssen nichtkommerzielle Vereine, welche die im Artikel 148 des TUIR vorgesehenen Steuervorteile in Anspruch nehmen zu möchten (Tagesinkassi, Quoten und Beiträge unterliegen nicht der Einkommenssteuer und nicht der Mehrwertsteuer), das Formular EAS einreichen, um alle im vorangegangenen Steuerjahr eingetretenen Änderungen mitzuteilen.

In bestimmten Fällen ist die Präsentation des "aktualisierten" EAS-Formulars nicht erforderlich. Zum Beispiel bei Änderungen betreffend:
  • der Anzahl der Mitglieder;
  • der Höhe der Einkünfte aus Sponsoringaktivitäten;
  • des gesetzlichen Vertreters, welcher der Agentur der Einnahmen bereits mit den Formularen AA5/6 - AA7/10 mitgeteilt wurde.

Neu gegründete Vereine müssen das Modell innerhalb von 60 Tagen nach dessen Gründung einreichen; beim Wegfallen der Voraussetzungen, die einen Verein als "nicht gewerblich" qualifizieren, muss das Modell innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt dieses Umstandes eingereicht werden.

Pro-Loco-Vereine, Amateursportvereine die beim CONI eingetragen sind und die keine kommerziellen Tätigkeiten ausüben, Volontariatsvereine/Organisationen, die in den Registern nach dem Gesetz Nr. 266/91 eingetragen sind und nur geringfügige kommerzielle Tätigkeiten ausüben, ONLUS und Sozialgenossenschaften laut Gesetz 381/91, sind von der Pflicht der Übermittlung des Formulars EAS ausgenommen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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