14/12/2022

Verkauf von Feuerwerkskörpern

Pyrotechnische Gegenstände, zu denen auch Feuerwerkskörper gehören, müssen auf ihrer Verpackung bestimmte Informationen enthalten, damit sie verkauft werden dürfen. So müssen Produkte beispielsweise zwingend den Namen des Herstellers, die Kategorie, die Art der Verwendung usw. aufweisen. Außerdem müssen sie mit dem CE-Zeichen versehen sein.

Die Kategorien auf den Feuerwerkskörpern geben den potenziellen Risikograd und die Lärmschwelle an. Je nach Kategorie wird auch festgelegt, wer sie kaufen und welche Unternehmen sie verkaufen dürfen. Betriebe wie Tabakläden, Schreibwarengeschäfte, Supermärkte mit einer Lizenz für den Verkauf von Spielzeug dürfen Feuerwerkskörper der weniger riskanten Kategorie (F1, teilweise F2, T1 innerhalb bestimmter Massengrenzen) verkaufen. Für die Kategorie F1 ist der Verkauf solcher Produkte an Personen unter 14 Jahren verboten, der Verkauf von Produkten der Kategorien F2 und höher ist nur an Personen über 18 Jahren erlaubt. Für den Kauf von Produkten der höheren Kategorien und somit mit größerem Risiko und Lärmschwelle ist eine weitere Voraussetzung der Besitz eines Waffenscheins oder einer Unbedenklichkeitserklärung (nulla osta) zum Kauf, gemäß Art. 55 T.U.L.P.S. ausgestellt vom Quästor. Solche professionellen Feuerwerkskörper dürfen nur in Geschäften mit eigens dafür ausgestellter Lizenz verkauft werden. Diese Einschränkungen müssen auch auf dem Produktetikett angegeben sein.

Wer Feuerwerkskörper in seinem Geschäft aufbewahrt, muss u. a. die Brandschutzvorschriften einhalten. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Normen drohen Strafen.

Wir empfehlen, sich über alle Einzelheiten der Produkte zu erkundigen, bevor sie zum Verkauf angeboten werden.
 
 
 
 
 
 
 
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