21/05/2024

Verspätete Mitteilung an die ENEA und Inanspruchnahme des „Ecobonus“

Das Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die unterlassene/verspätete Mitteilung an die ENEA (in Bezug auf die vorgesehenen 90 Tage) kein Ausschlussgrund für die Gewährung des Steuerabsetzbetrages darstellt; festgestellt dass:
  • Die Verordnung, welche die Verpflichtung zur Übermittlung der Mitteilung an die ENEA bestimmt, keine Sanktionen für eine unterlassene oder verspätete Mitteilung vorsieht und daher ist eine gesetzlich nicht vorgesehene Sanktion nicht anwendbar;
  • Die Mitteilung hat grundsätzlich statistischen, Überwachungs- und Bewertungszwecke im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Begünstigung.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

12/02/2025

Werbebonus 2024, Erklärung der getätigten Investitionen

Jene Antragsteller, welche die "Reservierung" für den sogenannten "Werbebonus" 2024 vorgenommen hatten, müssen nun die Dokumentation, der in diesem Jahr getätigten Investitionen, bis zum 9. Februar 2025 einreichen. Es wird daran erinnert, dass das ...
 
 

11/02/2025

Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung

Zu den verschiedenen Maßnahmen über die Revision der so genannten „IRPEF/IRES-Reform“ weisen wir auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung hin. Diese Sonderbestimmung betrifft Rücklagen unter ...
 
 

07/02/2025

Pauschalsystem (regime forfettario), Voraussetzungen überprüfen

Mit Beginn des Jahres und nach den kürzlich eingeführten Neuerungen ist es ratsam die Voraussetzungen zu überprüfen, welche es ermöglichen das Pauschalsystem, auch im Steuerjahr 2024, beizubehalten oder erstmals darauf zuzugreifen.
 
 

05/02/2025

Steuerfälligkeiten im Februar

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform oder mittels Homebanking einreichen, sofern ...
 
 
 
Kontaktiere uns