11/05/2023

Online Shops: Annahme der nachteiligen Klauseln

Vertreiben Sie Ihre Produkte neben dem stationären Handel auch über einen Online-Shop? Bei der Verfassung der hierfür notwendigen Dokumente gilt es, einige rechtlichen Aspekte zu beachten. So reicht es nicht aus, „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), Verträge usw. zu verfassen. Hinsichtlich einzelner Klauseln, sogenannte „clausole vessatorie“, müssen einige Besonderheiten beachtet werden.

Nachteilige Klauseln sind vom Kunden ausdrücklich anzunehmen und zu unterzeichnen. Nachdem dies im Falle eines Online-Shops nicht immer umsetzbar ist, empfiehlt der Bereich Rechtsberatung in der hds Servicegenossenschaft, alternative Vorkehrungen zwecks Bestätigung der Kenntnis und Annahme des Vertrages sowie der darin enthaltenen nachteiligen Klauseln vorzusehen. Im Falle von AGBs eines Online-Shops könnte dies beispielsweise mittels Vorsehens eines Kästchens zum Anklicken erfüllt werden.

Was sind nachteilige Klauseln?
Es handelt sich um „missbräuchliche Klauseln“, die zu einem Ungleichgewicht im Vertrag bzw. zum Vorteil der einen und zum Nachteil der anderen Vertragspartei führen. Diese finden sich insbesondere in vorgefertigten Verträgen, die einseitig verfasst sind. Sie werden der anderen Partei lediglich zur Unterzeichnung vorgelegt und nicht im gemeinsamen Einvernehmen ausgearbeitet. Ein Beispiel dafür sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Beim Verkauf an Endverbraucher sind hierbei die Normen des Zivilgesetzbuches und des Verbraucherkodex zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Grundlage
Allgemeine Vertragsbedingungen, die durch eine der Vertragsparteien im Voraus und einseitig ausgearbeitet werden, sind gegenüber der anderen Partei lediglich dann wirksam, sofern Letztgenannte „sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannte oder bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte kennen müssen.“ (Zivilgesetzbuch, Art. 1341).

Beispiele für nachteilige Klauseln
Folgende Bedingungen sollten einzeln und ausdrücklich schriftlich angenommen werden, sofern sie zugunsten desjenigen sind, der diese im Voraus aufgestellt hat:
  • Haftungsbeschränkungen,
  • Befugnis zum Vertragsrücktritt,
  • Befugnis zur Aussetzung der Ausführung,
  • Verwirkungen zu Lasten der anderen Vertragspartei,
  • Beschränkungen der Befugnis zur Erhebung von Einwendungen,
  • Einschränkung der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zu Dritten,
  • stillschweigende Verlängerung,
  • stillschweigende Vertragserneuerung,
  • Schiedsklauseln,
  • Änderungen in der Zuständigkeit der Gerichte.
Ziel des Gesetzgebers ist der Schutz der jeweils „schwächeren Partei“.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Lisa Baumgartner

Rechtsberatung
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 423
E-Mail:
 
 
 
 
 

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