RENTRI
Das nationale Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit führt ab 2025 das neue Abfallrückverfolgungssystem RENTRI ein. Der Bereich Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene fasst die wichtigsten Informationen zum neuen System zusammen und bietet Unternehmen eine Reihe von Dienstleistungen an.
Unsere Dienstleistungen:
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UNTERSCHIED ZUM NATIONALEN REGISTER DER UMWELTFACHBETRIEBE (Albo nazionale gestori ambientale)
Nicht zu verwechseln ist das Rentri mit dem Nationalen Register der Umweltfachbetriebe (Albo nazionale gestori ambientale). Während Rentri die Rückverfolgung der Abfälle betrifft, beschäftigt sich das Nationale Register der Umweltfachbetriebe (Albo nazionale gestori ambientale) mit den Vorgaben für den Transport von Abfällen.
WER IST BETROFFEN?
- Entsorgungsbetriebe
- Betriebe mit Abfällen aus handwerklicher und industrieller Produktion mit 10 und mehr Mitarbeitern (Legislativdekret vom 3. April 2006, Nr. 152 - Art. 184, Abs. 3, Buchst. c, d und g)
- Alle Betriebe mit gefährlichen Abfällen (auch mit weniger als 10 Mitarbeitern) – Frist je nach Mitarbeiteranzahl
WER IST BEFREIT?
Abfallerzeuger ohne Eintragungspflicht (Legislativdekret Nr. 152/2006)
- Körperschaften und Unternehmen als Erzeuger von nicht gefährlichen Abfällen (laut Punkt 2 - Absatz: Wer ist betroffen) und < 10 Mitarbeiter
- Körperschaften und Unternehmen als Erzeuger von anderen nicht gefährlichen Abfällen (z.B. Handel, Gastronomie, Dienstleistungen, Bausektor, sofern sie keine Abfälle aus handwerklicher Produktion und gefährlichen Abfälle erzeugen. Beherbergungsbetriebe müssen verifizieren, ob sie handwerkliche Nebentätigkeiten haben.
- Körperschaften und Unternehmen, die ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle sammeln und transportieren
- Landwirte gemäß Art. 2135 ZGB, die keine gefährlichen Abfälle erzeugen (Art.12 Abs. 9 MD 59/2013)
WANN MUSS MAN SICH EINTRAGEN?
Zu beachten: Die Anzahl der Mitarbeiter ist unabhängig der Anstellungsart Voll- oder Teilzeit zu berechnen.
a) Ab 15. Dezember 2024 bis 13. Februar 2025 |
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b) Ab 15. Juni 2025 bis 14. August 2025 |
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c) Ab 15. Dezember 2025 bis 13. Februar 2026 |
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WAS ÄNDERT SICH NOCH FÜR ALLE BETRIEBE AB 15. FEBRUAR?
Ein- und Ausgangsregister (umgangssprachlich als Abfallregister bezeichnet)
- Datum des Inkrafttretens der neuen Modelle 13.02.2025 – bis zur Eintragung bleibt das neue Register in Papierform – alle alten Abfallregister werden ab diesem Datum unbrauchbar und es muss auf die neuen umgestiegen werden. Die Vidimierung erfolgt weiter über die Handelskammer.
- Frist zur Führung des Ein- Ausgangsregisters in digitaler Form
- Subjekte – ab 50 MA - ab 13. Februar 2025
- Subjekte – zwischen 10 und 50 MA und Erzeuger von gefährlichen Sonderabfällen unter 10 MA ab Eintragung ins RENTRI-Register
Die Verwaltung des Abfallregisters kann über Softwareprogramme erfolgen, die über eine geeignete Schnittstelle mit dem Nationalen Elektronischen Register “RENTRI“, betrieben werden. Die hds Servicegenossenschaft bietet Ihnen auf Anfrage ein solches Softwareprogramm über einen lokalen Anbieter an.
Abfallbegleitschein (Fomulario identificativo rifiuti - FIR)
Frist zur Führung der neuen Abfallbegleitscheine in digitaler Form
- Nicht RENTRI-Verpflichtete, in Papierform ab dem 13. Februar 2025
- RENTRI-Verpflichtete und freiwillig eingetragene Subjekte:
- In Papierform vorübergehend ab dem 13. Februar 2025
- Digital ab dem 13. Februar 2026
Vollmachten um Rentri-Pflichten zu delegieren
- Erzeuger können die RENTRI-Pflichten delegieren:
- Repräsentative Wirtschaftsverbände oder deren Dienstleistungsunternehmen
- Betreiber des öffentlichen oder des organisierten Sammelsystems
- Vorausgesetzt, die Beauftragten sind im Portal registriert
- Unbeschadet der Haftung der Erzeuger für die eingegebenen Informationen
Auch die Eintragungsformalitäten können durch einen Ersteinstieg ins Portal delegiert werden.
Gebühren (Art. 14 MD 59/2023 und Anlage III) – Eintragung Rentri
Benutzerklassen | Sekretariatsgebühr | Gebühr (erstes Jahr) | Gebühr (weitere Jahre) |
Über 50 MA | 10 Euro | 100 Euro | 60 Euro |
Zwischen 50 und 10 MA | 10 Euro | 50 Euro | 10 Euro |
Unter 10 MA mit gefährlichen Abfällen | 10 Euro | 15 Euro | 10 Euro |
ÜBER WAS MUSS DAS UNTERNEHMEN BZW. DER GESETZLICHE VERTRETER FÜR DIE EINTRAGUNG BZW. DIE ERTEILUNG DER VOLLMACHT VERFÜGEN?
Digitale Unterschrift (USB-Stick) oder SPID oder aktivierte elektronische Identitätskarte (CIE)
NÜTZLICHE LINKS FÜR WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
- RENTRI Plattform (deutsch)
- Demobereich
- siehe Downloads weiter unten