20/09/2022

Außerordentlicher Verkauf: Die Landesregeln zusammengefasst

Wir übernehmen die Meldung an die Gemeinde über den SUAP-Schalter

Seit Juni dieses Jahres sind mit der neuen Durchführungsverordnung einige Änderungen zu den außerordentlichen Ausverkäufen in Kraft getreten. Der Räumungsverkauf kann nun in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden und der Werbeverkauf wurden erheblich vereinfacht.


Zusammengefasst sind laut Landesgesetz folgende außerordentliche Verkäufe möglich:


Der Räumungsverkauf
Räumungsverkäufe dürfen vom Händler nur bei Vorliegen bestimmter Umstände oder Ereignissen durchgeführt werden. Gegenstand des Verkaufes sind alle vom Händler zum Verkauf ausgestellten Waren. Mit der neuen Durchführungsverordnung kann der Räumungsverkauf in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden. Somit ist es nicht mehr verboten, Räumungsverkäufe im Dezember und in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe durchzuführen.

Es ist eine vorherige Mitteilung von mindestens 10 Tagen vorgesehen, die über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) an die Gemeinde telematisch übermittelt wird. In der Mitteilung muss das Anfangs- und Enddatum mitgeteilt werden, welche die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf.

Die Betriebsberatung bietet unter ihren Dienstleistungen die Meldung an die Gemeinde über den SUAP-Schalter an.



Der Saisonschlussverkauf oder sonstige Schlussverkäufe
Der Saisonschlussverkauf oder Schlussverkauf betrifft saisonale oder Modeartikel, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb der Saison oder eines bestimmten Zeitraums verkauft würden. Diese Verkäufe dürfen jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die von der Handelskammer festgelegt werden.


Der Werbeverkauf
Im Vergleich zur früheren Rechtsvorschrift des Landes sind die Werbeverkäufe erheblich vereinfacht worden. Werbeverkäufe unterliegen nicht mehr einer vorherigen oder einer sonstigen Mitteilung an die Gemeinde und müssen nicht mehr in einer festgelegten Zeitspanne erfolgen. Nur jene Werbeverkäufe, die sich auf saisonale Produkte des Nichtlebensmittelbereichs beziehen und somit Gegenstand des Saisonschlussverkaufes sind, dürfen in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und im Monat Dezember nicht durchgeführt werden. Somit können Werbeverkäufe, die Gegenstand von Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln sind und keinen saisonalen Charakter haben, jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden ohne vorherige Mitteilung an die Gemeinde.

Bei Waren, die Gegenstand der außerordentlichen Verkäufe sind, muss der normale Verkaufspreis, der Preisnachlass oder der Abschlag in Prozenten und der effektive Preis, der sich durch den Preisnachlass ergibt, angegeben werden.
 
 
 
 
 
 
 
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