20/02/2024

Beiträge für Nahversorgungsdienst: Ansuchen innerhalb April einreichen

Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ anbieten, können auch in diesem Jahr einen Beitrag beim Land ansuchen. Diese Unternehmen betreiben Detailhandel in ländlichen Gebieten mit einer großen Auswahl an frischen und konservierten Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs. Sie sind in Ortschaften mit mindestens 150 Einwohnern angesiedelt. Die Betriebsberatung bietet Hilfestellung für die Einreichung der Ansuchen.

Voraussetzungen
In einer Ortschaft mit mindestens 150 Einwohnern in einem Gebiet, das laut Anlage A der geltenden Förderrichtlinien als strukturell benachteiligt eingestuft ist, können für die Aufrechterhaltung auch
  • zwei Nahversorgungsbetriebe oder
  • ein Nahversorgungsbetrieb und dort ist auch ein weiterer Handelsbetrieb mit einem angemessen Lebensmittelangebot angesiedelt, gefördert werden.

Weitere grundsätzliche Voraussetzungen:
  • durchschnittlicher jährlicher Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren von maximal 450.000 Euro;
  • maximal drei Vollzeitbeschäftigte, einschließlich Inhaber, Lehrlinge und mitarbeitende Familienmitglieder. Bei Letzteren werden Ehepartner und Verwandte des Inhabers bis zum zweiten Grad in gerader Linie nicht berücksichtigt;
  • Verkaufsfläche von maximal 150 m²;
  • tägliche Öffnungszeiten über drei Stunden an sechs Wochentagen.

Beitragshöhe
Für die Aufrechterhaltung des einzigen Nahversorgungsbetriebes sind ein Beitrag von jährlich maximal 13.000 Euro und Zuschläge für eine Reihe von besonderen Zusatzleistungen (bis maximal 15.000 Euro) vorgesehen. Sollten die im jährlichen Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, so werden die Förderbeträge in Proportion reduziert.

Fristen
  • Die Anträge sind bis zum 30. April 2024 und ausschließlich online mittels SPID, über die entsprechenden E-Government-Service der Landesverwaltung auf myCivis einzureichen.
  • Für Neueröffnungen ist die Einreichung bis zum 31. August 2024 möglich.


Veröffentlichung von Beiträgen
Wir erinnern daran, die mit Gesetz vom 4. August 2017, Nr. 124 eingeführte Veröffentlichungspflicht von Beiträgen einzuhalten. Die Veröffentlichungspflicht besteht darin, die Informationen über die Subventionen, Unterstützungen, wirtschaftliche Vergünstigungen, Beiträge oder Beihilfen, die die Begünstigten im Vorjahr von der öffentlichen Hand oder dieser gleichstellten Körperschaften jeglicher Art erhalten haben, auf eigenen Internetseiten oder digitalen Portalen zu veröffentlichen. Falls Sie die in den vergangenen Jahren seit Einführung des Gesetzes erhaltenen Beiträge noch nicht veröffentlicht haben, empfehlen wir, dies möglichst rasch nachzuholen.
Der hds bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, die jährlichen Beiträge auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen. Füllen Sie dazu das entsprechende Formular vollständig aus (unter Downloads auf dieser Seite) und schicken Sie es an die Email- Adresse: pr@hds-bz.it.

 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Florian Gasteiger

Betriebsberatung
Mitarbeiter
Sitz: Bozen
 
T: +39 0471 310 452
E-Mail:
 
 
 
 
 

Sylvia Schwienbacher

Betriebsberatung
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 460
E-Mail:
 
 
 
 
 

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