04/07/2023

Krypto-Aktivitäten: Rundschreiben der Agentur der Einnahmen

Nachdem durch das Haushaltsgesetz 2023 Änderungen bezüglich der anwendbaren Steuervorschriften auf Krypto-Vermögenswerte eingeführt wurden, wird demnächst die Agentur der Einnahmen ein Rundschreiben mit weiteren Klarstellungen veröffentlichen.

Es wird insbesondere erwartet, dass:
  • die für Fremdwährungen vorgesehenen Steuervorschriften, gemäß Artikel 67, Absatz 1, Buchstabe c-ter, Absatz 1-bis und 1-ter des Einheitstextes, bis zum 31. Dezember 2022 anwendbar sind. Bestätigt wurde die Verpflichtung, die Übersicht RW auch dann auszufüllen, wenn die Kryptowährungen auf einem USB-Stick, einem Mobiltelefon oder einem PC gehalten werden. Auch der Ausschluss von der Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer und der Stempelsteuer wurde bestätigt.
  • Ab dem 1. Januar 2023 fallen alle digitalen Darstellungen von Werten oder Rechten, die nicht unter die zivilrechtliche Definition eines Finanzinstruments fallen, unter die Definition von Krypto-Vermögenswerten und werden wahrscheinlich eine einzige neue Kategorie von sonstigen Einkünften bilden. Zu den sonstigen Einkünften gehören sowohl Veräußerungsgewinne, welche durch Rückzahlung, Verkauf oder Tausch erzielt werden, als auch sonstige Einkünfte aus dem Besitz von Krypto-Vermögenswerten, mit einem Gesamtbetrag von mindestens Euro 2.000 im Steuerzeitraum.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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