03/11/2020

Agenturvertrag: Entschädigung bei Vertragsauflösung

Bei Vertragsauflösung steht dem Handelsvertreter vonseiten des Auftraggebers - sowohl im Falle eines Vertrages auf bestimmte als auch auf unbestimmte Zeit - zumeist eine Entschädigung zu. Diese wird vom Zivilgesetz bzw. von den Kollektivabkommen unterschiedlich geregelt, wobei die Kollektivabkommen ausschließlich dann Anwendung finden, sofern vertraglich festgelegt. Laut Kollektivabkommen (Sektor Handel und Industrie) setzt sich die Entschädigung aus folgenden Bezügen zusammen:
  • Entschädigung bei Vertragsauflösung (Firr);
  • Zusatzentschädigung für den Kundenstock;
  • Leistungsbezogene Entschädigung („meritocratica“).
Die Entschädigung bei Vertragsauflösung (Firr) ist dem Handelsvertreter jedenfalls geschuldet. Die Zusatzentschädigung für den Kundenstock sowie die leistungsbezogene Entschädigung können lediglich unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Die Beträge der effektiv zustehenden Entschädigungen ergeben sich aus einer Berechnung aufgrund der jährlichen Provisionen des gesamten Vertragsverhältnisses.

Die Rechtsberatung bietet den Handelsvertretern als Dienstleistung sowohl individuelle Beratungen zum Thema als auch die Berechnung der zustehenden Entschädigungen an.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Lisa Baumgartner

Rechtsberatung
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 423
E-Mail:
 
 
 
 
 

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