28/05/2024

Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken im Jahr 2024

Auch im Jahr 2024 ist die Aufwertung des Anschaffungswerts von Beteiligungen und Grundstücken im Besitz von Einzelpersonen, Personengesellschaften und nicht-gewerblichen Körperschaften möglich; der neue Wortlaut der Aufwertung bestätigt den bei der Neubewertung zu zahlenden Ersatzsteuersatz (16%).

Das Gesetz ermöglicht eine Neubewertung des steuerlichen Wertes von Grundstücken und Beteiligungen mit der Aussicht auf einen geringeren (oder gar keinen) Veräußerungsgewinn bei einer späteren Veräußerung. Die Ersatzsteuer wird nicht auf die Wertsteigerung des Gutes berechnet, sondern auf den gesamten, in einer beeidigten Schätzung, ermittelten Wert.

Die für die Aufwertung benötigten Formalitäten sind:
  • Die Erstellung einer von einem berechtigten Freiberufler beglaubigten Schätzung (für Beteiligun-gen: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; für Grundstücke: Ingenieure, Architekten, Geometer, Agro-nomen)
  • die Zahlung der Ersatzsteuer unter Verwendung des Modells F24 (Steuerkodex „8055“ für Beteili-gungen und den Steuerkodex „8056“ für Grundstücke);
  • die Angabe der Informationen über die Aufwertung der Beteiligungen und Grundstücke in der Einkommensteuererklärung für das Jahr, in dem die Aufwertung vorgenommen wurde.
Die Aufwertung gilt mit der Zahlung der fälligen Ersatzsteuer (oder dessen ersten Rate) als abgeschlossen. Für das Jahr 2024 ist die Frist für die Erstellung der Schätzung und die Zahlung der Ersatzsteuer der 30. Juni 2024. Die Zahlung kann in einer einzigen Rate oder in drei Raten bis zum 30. Juni 2024, 30. Juni 2025 und 30. Juni 2026 erfolgen und wird mit 3% verzinst.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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