28/09/2022

Brandschutzregister 4/4: Die periodischen Expertenkontrollen

Ab 4. Oktober gelten neue Regeln für Südtirols Betriebe

Der letzte Artikel über die Neuerungen zum Brandschutzregister, die Südtirols Betriebe laut einem neuen Ministerialdekret ab dem 4. Oktober 2022 zu berücksichtigen haben, befasst sich mit den Kontrollen, die von Experten durchgeführt werden müssen. Die hds Servicegenossenschaft informiert wöchentlich über alle Neuerungen, um die Regeln bis zum In Kraft treten des neuen Gesetzes im Griff zu behalten.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass alle Geräte und Anlagen zur Brandverhütung und zum Brandschutz, die im Betrieb vorhanden sind, regelmäßig gemäß den nachstehenden Intervallen durch eine Expertenfirma kontrolliert werden.

FEUERLÖSCHER
Siehe UNI-Norm 9994:
  • Halbjährliche Sichtkontrolle aller Löschgeräte von einer autorisierten Fachfirma;
  • sowie Kontrolle des Höchstalters von 18 Jahre der Feuerlöscher
  • Revision der Feuerlöscher mit Erneuerung der Füllung:
    • Pulver alle 36 Monate,
    • Wasser oder Schaum alle 18 Monate,
    • CO2 alle 60 Monate,
    • Abnahme der Feuerlöscherflasche alle 6 Jahre
Die Wahl der Art des Feuerlöschers ist von der Brandschutzart (Ausstattung/Einrichtung) abhängig.
Um das unverzügliche Löschen eines Feuers zu ermöglichen, müssen Feuerlöscher mit einer Mindestlöschkapazität von mindestens 13 A und einer Mindestladung von mindestens 6 kg oder 6 Litern in einer Anzahl installiert werden, die eine maximale Entfernung von bis zu 30 m gewährleistet.
Bitte beachten: Pro Etage mindestens einen Feuerlöscher und mindestens alle 30 m in einer Ebene.

HYDRANTEN
Halbjährliche Funktionskontrolle durch Expertenfirma der Schläuche, Lanzen und Verschleißteile.

ORTSFESTE AUTOMATISCHE BRANDMELDEANLAGEN UND HANDFEUERMELDER
Siehe Bestimmungen der UNI-Norm 9795 zum Anlagenbetrieb: Periodische halbjährliche Inspektionen. Wir verweisen auf die Gebrauchsanweisung, denn es könnte auch eine jährliche Inspektion durch eine Expertenfirma ausreichend sein.

ORTSFESTE AUTOMATISCHE LÖSCHANLAGEN (SPRINKLERANLAGEN)
Siehe Bestimmungen der UNI-Norm 9489 zum Anlagenbetrieb:
  • Periodische halbjährliche Inspektionen;
  • Jährlicher Test der Wasserzuführung;
  • Generalrevision, wenn deren Notwendigkeit bei einer Inspektion festgestellt wird und jedenfalls mindestens alle 20 Jahre.

RAUCH- UND WÄRMEABZÜGE
Siehe Bestimmungen der UNI-Norm 9494, Art. 5.7.6: Jährliche Funktionskontrolle.


Weitere Kontrollen durch eine Expertenfirma
Anlage  Fälligkeit 
Erdungsanlage/Elektroanlage* Laut Herstellerangaben
Mindestens alle:
5 Jahre für normale Anlagen
2 Jahre für Spezialanlagen
Elektroanlage – Autonomie der Notbeleuchtung** Halbjährlich
Wirksamkeit des Hauptnotausschalters der Elektroanlage
(mit Überprüfung der Brandschutzklappen, Abzüge, usw.)**
Jährlich
Stromgenerator** Laut Herstellerangaben,
mindestens alle 6 Monate
Blitzschutzanlage* Laut Herstellerangaben
Mindestens alle:
5 Jahre für normale Anlagen
2 Jahre für Spezialanlagen
Heizanlage** Jährlich
Aufzug / Treppenlift – Instandhaltung* Halbjährlich
Aufzug / Treppenlift – sicherheitstechnische Überprüfung * Laut Herstellerangaben
(in Ermangelung alle 3 Jahre)
Klimaanlage** Laut Herstellerangaben,
mindestens alle 6 Monate
Brandschutztüren** Laut Herstellerangaben,
mindestens alle 6 Monate
Zustand der Photovoltaikanlage** Laut Herstellerangaben,
empfohlen alle 5 Jahre

* Kontrollen müssen von Firmen durchgeführt werden, die ins Register der Prüfer von Arbeitsmittel und/oder Aufzügen (z.B. Elektrosektor - Kolonne EE) eingetragen sind.
** Kontrollen müssen von Firmen durchgeführt werden, die in die dementsprechenden Kategorien der Handelskammer eingetragen sind.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Dott. Heinz Neuhauser

Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene
Bereichsleiter
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 519
E-Mail:
 
 
 
 
 

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