04/09/2024
Die Steuernews von "Omnibus"
Anpassung des Lagerbestand
Die Frist für die Zahlung der ersten von zwei Raten, für die Anpassung der Lagerbestände bzw. Vorräte, ist der 30. September 2024.
In Bezug auf die Buchführung kann die Anpassung des Anfangsbestandes bis zum 30. September 2024 in den Buchungen für das folgende Haushaltsjahr vorgenommen werden, wenn die Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses für das am 30. September 2023 laufende Haushaltsjahr am 29. September 2024 abläuft.
Verlängerung der Frist für die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligung
Das Dekret enthält eine Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Anforderungen zur Neubewertung von Grundstücken und Beteiligungen, die zum 01. Januar 2024 nicht als Unternehmen gehalten werden. Die neue Frist ist der 30. November 2024. Innerhalb dieser Frist muss die erste (oder einzige) Rate der fälligen Steuern (16% Ersatzsteuer auf den gesamten neu bewerteten Wert) gezahlt werden, sowie die Erstellung von einem berechtigten Freiberufler (z.B. für Beteiligungen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; für Grundstücke: Ingenieure, Architekten, Geometer, Agronomen) beglaubigte Schätzung.
5% Mehrwertsteuer für professionelle Dienstleistungen von Skilehrern und Skischulen
Mit der Gesetzesverordnung 113/2024, die seit dem 10. August in Kraft ist, wurde der begünstigte Mehrwertsteuersatz von 5 % für professionelle Dienstleistungen von Skilehrern (die zuvor von der Steuer befreit waren) eingeführt, und zwar sowohl bei der Ausübung der Tätigkeit auf individueller Basis als auch in aggregierter Form (Skischulen).
Es ist auch zu beachten, dass Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung erbracht wurden, als steuerbefreit gelten.
Diese Regelung folgt den Bestimmungen der EU-Richtlinie Nr. 542, welche ausdrücklich die Durchführung von Kursen für sportliche Aktivitäten in das Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen, welche zu begünstigten Mehrwertsteuersätzen (bis zu 5%) berechtigt sind, aufgenommen hat.
Grenzgänger
Es wurde eine neue fakultative Steuerregelung für bestimmte Grenzgängern eingeführt. Die Neuerung betrifft insbesondere Personen, die in der Schweiz arbeiten und in den sogenannten „neuen Grenzgemeinden“ in einem Umkreis von 20 km von der Schweizer Grenze wohnen.
Die Option sieht die Besteuerung des in der Schweiz erzielten Arbeitseinkommens vor, indem eine Ersatzsteuer auf die Einkommensteuer (IRPEF) und ein Zuschlag in Höhe von 25 %, der in der Schweiz auf dieses Einkommen gezahlten Steuern, erhoben wird, ohne dass das Recht auf eine Steuergutschrift besteht.
Es ist weiterhin möglich diese Einkünfte mit der progressiven IRPEF-Besteuerung zu besteuern, wobei das Recht auf eine Steuergutschrift für im Ausland erzielte Einkünfte besteht.
Von der neuen Steuerregelung können jene Arbeitnehmer profitieren, welche in italienischen Gemeinden wohnen und auf der Grundlage des neuen Abkommens zwischen Italien und der Schweiz vom 23. Dezember 2020 als „Grenzgänger“ gelten.
“Neu-ansässige”
Die Ersatzsteuer für Personen, die sich für die sogenannte Regelung „neu ansässige“ („neo-domiciliati“) entscheiden, wird auf 200.000 angehoben. Die Neuerung gilt für Personen, die ihren Wohnsitz nach dem 10. August 2024 nach Italien verlegen, und soll eine steuerliche Vorzugsbehandlung für Einkünfte aus ausländischen Quellen für diejenigen darstellen, die sich in Italien niederlassen und gleichzeitig Steuervorteile für im Ausland erzielte Einkünfte beibehalten wollen.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung der sogenannten „neu-ansässigen“ („neo-domiciliati“) sind:
- Die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes in Italien;
- Kein steuerlicher Wohnsitz in Italien für mindestens 9 Steuerzeiträume in den letzten 10 Jahren vor der Ausübung der Option.