10/12/2020

EbK: außerordentliche einkommensunterstützende Maßnahmen

„Leistungen für Arbeitnehmer und Betriebe im Umfang von 500.000 Euro“

EbK-Präsident Sandro Pellegrini
Um die von der Wirtschaftskrise infolge der Corona-Epidemie gebeutelten Arbeitnehmer und Betriebe zu unterstützen, hatte die Bilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK) vier neue außerordentliche Leistungen ausgearbeitet, die gezielt der Einkommensunterstützung von krisengebeutelten Betrieben und deren Beschäftigten dienen.

In diesen Tagen wurden diese Leistungen ausbezahlt. „Im Zuge der verpflichtenden Betriebsschließungen, die sowohl Unternehmer als auch Beschäftigte auf die harte Probe stellen, hatten wir beschlossen, unseren Mitgliedern außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen in der Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Insgesamt wurden 2157 Ansuchen positiv bewertet“, zeigt sich EbK-Präsident Sandro Pellegrini zufrieden.

Für die Beschäftigten waren ein außerordentlicher Elternbeitrag und ein außerordentlicher Wohnbeitrag vorgesehen. In beiden Fällen handelte es sich um eine Einmalzahlung von maximal 250 Euro. Dieser Betrag wurde dann reduziert, da die Ansuchen weit über die Erwartungen hinausgingen. Der erste Beitrag ging an Eltern mit bis zu 16 Jahre alten Kindern, während der zweite Beitrag als Mietbeihilfe oder als Unterstützung für das Erstwohnungsdarlehen für Arbeitnehmer konzipiert war, die in der Zeit von April bis Juni in der Lohnausgleichskasse waren.

Die für die Unternehmen bestimmten Leistungen betrafen hingegen die Durchführung von Sicherheits-/Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz und die Anschaffung von Computern für die Mitarbeitenden für das Smart Working. In diesem Fall konnten die Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten des Unternehmens, höchstens jedoch 5000 bzw. 2500 Euro, ausmachen.

„Wir sind sehr zufrieden mit dem erzielten Ergebnis. Mit diesen außerordentlichen Hilfen haben wir ein Zeichen der Nähe zu mehr als 2000 Familien gegeben. Sicherlich war auch die Menge an Arbeit aufgrund der Bearbeitung der Ansuchen in kürzester Zeit außergewöhnlich, und ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um den Mitarbeitern der EbK für ihr Engagement und ihre Professionalität zu danken. Nach positivem Abschuss dieser ersten Hilfe, sind wir dabei zu überlegen, die Initiative in den ersten Monaten des Jahres 2021 zu wiederholen“, unterstreicht Präsident Pellegrini, der daran erinnert, dass die Leistungen der Bilateralen Körperschaft nur denjenigen gewährt werden kann, die die Ascom- und Covelco-Beiträge ordnungsgemäß einzahlen.

Die EbK wurde, wie vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehen, als territoriale, bilaterale Körperschaft im Jänner 2000 in Bozen von den Gewerkschaftsorganisationen ASGB Handel, Filcams/CGIL - AGB, Fisascat/SGB-CISL und UILTuCS/UIL - SGK gemeinsam mit dem hds – Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol gegründet und wird von denselben paritätisch geführt. Weitere Informationen zur Bilateralen Körperschaft sind unter www.ebk.bz.it zu finden.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Bilaterale Körperschaft des Tertiärsektors

 
T: 0471-310501
E-Mail:
Adresse: Mitterweg 5, 39100 Bozen
 
 
 
 
 

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