23/06/2023

Fringe-Benefit: 3.000-Euro-Grenze für Arbeitnehmer mit Kindern

Für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern, begrenzt auf das Steuerjahr 2023, werden folgende Leistungen, bis zu einer Gesamtobergrenze von 3.000 Euro, nicht zum besteuerbaren Einkommen dazugezählt:
  • vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer verkaufte Waren und erbrachten Dienstleistungen;
  • die Bezahlung bzw. Erstattung von Seiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer von Haushaltsgebühren betreffend Wasserversorgung, Strom und Erdgas.
Kinder (einschließlich jener, die nicht aus einer anerkannten Ehe stammen, die adoptiert oder in Pflege gegeben wurden) gelten für steuerliche Zwecke als zu Lasten lebend, wenn sie unter 24 Jahre alt sind und im Laufe des Jahres ein Einkommen von höchstens 4.000 Euro erwirtschaftet haben; Kinder über 24 Jahren gelten dann als zu Lasten lebend, wenn sie ein Jahreseinkommen von höchstens 2.840,51 Euro erhalten haben.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Eigenerklärung vorlegen, in der er bescheinigt, dass er für das Jahr 2023 Anspruch auf den Freibetrag von 3.000 Euro hat und in der er die Steuernummer der steuerlich zu Lasten lebenden Kinder angibt. Wenn beide Elternteile Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern sind, kann der Schwellenwert von 3.000 Euro in vollem Umfang doppelt für beide Elternteile angewandt werden.

 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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