17/02/2022

Geschenkgutscheine: Was es zu beachten gibt

Aufschluss über die wichtigsten Aspekte

Wie lange ist ein Gutschein gültig? Welche Umtauschansprüche hat der Kunde? Die Rechtsberatung der hds Servicegenossenschaft gibt Aufschluss über die wichtigsten Aspekte, die es bei Geschenkgutscheinen zu beachten gibt.

Die erste Empfehlung ist, bei Ausstellung eines Gutscheins, alle Daten möglichst genau anzugeben. So insbesondere den Ort (Geschäft/Filiale usw.), eventuelle Ausschlüsse bestimmter Produkte und/oder eines bestimmten Begünstigten (beides sofern erwünscht) und vor allem die genaue Angabe hinsichtlich der Gültigkeit des Gutscheins.


Gültigkeit des Gutscheins
Sofern der Gutschein mit einem bestimmten Fälligkeitsdatum versehen ist, gilt dieses als vereinbart und hat somit zwischen den beiden Parteien Gültigkeit. Ist auf dem Gutschein hingegen kein Enddatum angegeben, so kann grundsätzlich von einer zehnjährigen „Verjährungsfrist“ ausgegangen werden. Um dies und eine eventuelle Geltendmachung vor Gericht zu vermeiden, ist es jedenfalls empfehlenswert ein bestimmtes Ablaufdatum vorzusehen und dieses auf dem Gutschein ausdrücklich anzugeben.
Was die Dauer der Gültigkeit des Gutscheins anbelangt, so sollte diese nicht zu kurz angesetzt werden. Das Ablaufdatum sollte klar und deutlich auf dem Gutschein angemerkt werden. Sehr häufig gewähren Händler eine Frist von einem Jahr, innerhalb welcher der Gutschein einzulösen ist.

Einlösen des Gutscheins
Sofern der Begünstigte nicht ausdrücklich mit Namen usw. angeführt ist, kann der Gutschein von jeder beliebigen Person gegen Vorweisen eingelöst werden. Es steht dem Händler jedoch frei, dessen Kunden die namentliche Nennung einer gewissen Person zu ermöglichen, bestenfalls mit Angabe der Adresse.
Grundsätzlich kann mit dem Gutschein jedes Produkt des Sortiments erworben werden, es sei denn auf dem Gutschein sind ausdrücklich gewisse Produkte oder Dienstleistung genannt.

Umtausch gegen Bargeld/Erhalt einer eventuellen Differenz

Üblicherweise ist ein Umtausch gegen Bargeld ausgeschlossen, es sei denn, der Händler gewährt einen solchen aus Kulanzgründen.
Dasselbe gilt für eine eventuelle Differenz zwischen dem Wert des Gutscheins und dem Kaufpreis. Dem Händler ist es allerdings überlassen, für den Restbetrag einen weiteren Gutschein auszustellen. Auch für diesen Gutschein gilt es, eine gewisse Frist anzugeben.

Gewährleistungs- und Umtauschansprüche
Die Ausstellung eines Gutscheins beeinflusst keineswegs etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden. Mangelhafte Produkte können vom Kunden innerhalb von zwei Jahren ab Kaufdatum bzw. innerhalb von zwei Monaten ab Entdeckung des Mangels beanstandet werden.
Der Umtausch eines Produktes, welches keine Mängel aufweist, muss vom Händler nicht zwangsweise gewährt werden. Dies erfolgt gegebenenfalls lediglich aus Kulanzgründen. Anders verhält es sich jedoch im Falle des gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechts im Onlinehandel.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Lisa Baumgartner

Rechtsberatung
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 423
E-Mail:
 
 
 
 
 

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