01/10/2020

Einmaliger Bonus für Zeitungskioske

Mit Artikel 189 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, Nr. 34, umgewandelt durch Gesetzesänderungen vom 17. Juli 2020, n. 77, wird ein einmaliger Beitrag von bis zu 500 Euro an natürliche Personen gewährt, die ausschließlich Verkaufsstellen für den Weiterverkauf von Zeitungen und Zeitschriften betreiben. Dies als wirtschaftliche Unterstützung für die außerordentlichen Kosten im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit während des Gesundheitsnotfalls von COVID-19. Insgesamt stehen dafür Geldmittel in der Höhe von 7 Millionen Euro zur Verfügung.

Wer hat Anrecht auf den Beitrag?
Der Beitrag wird an natürliche Personen vergeben, die in Form eines Einzelunternehmens oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft die Tätigkeit des ausschließlichen Weiterverkaufs von Zeitungen und Zeitungen ausüben
und kein Arbeits- oder Renteneinkommen beziehen. Das Unternehmen muss im Handelsregister mit dem ATECO-Klassifizierungscodes 47.62.10 als Haupttätigkeit eingetragen sein und den Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Höhe des Beitrages
Der Beitrag wird in der Höchstgrenze von 500 Euro anerkannt. Überschreitet die Summe der beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, erfolgt eine proportionale Verteilung auf alle Berechtigten.

Wer und wann kann man Ansuchen?

Personen, die auf den Zuschuss zugreifen möchten, können dafür zwischen dem 1. und 30. Oktober 2020 einen speziellen Antrag stellen. Anträge können vom Eigentümer oder vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ausschließlich elektronisch über ein spezielles Verfahren eingereicht werden, das im reservierten Bereich des Portals impresainungiorno.gov.it verfügbar ist. Die Authentifizierung erfolgt über SPID oder CNS.

Die Anleitung für die Einreichung finden Sie im Downloadbereich:
 
 
 
 
 
 
 
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