03/05/2022

Alles rund um das Thema Franchisevertrag

Merkmale, Vorteile und vertragliche Verpflichtungen

Der Franchisevertrag ist ein immer häufiger verwendetes Vertragsmodell. Im italienischen Recht unterliegt es einem eigenen Gesetz (Gesetz Nr. 129/2004). Um die Rechtmäßigkeit eines Vertrages sicherzustellen und verschiedene Probleme und Streitigkeiten zu vermeiden, ist es zum Schutz der eigenen Interessen auf jeden Fall ratsam, den Inhalt des Vertrages vor Unterzeichnung Klausel für Klausel zu überprüfen. Die Rechtsberater der hds Servicegenossenschaft bieten individuelle Beratungen, insbesondere die Prüfung und Ausarbeitung der jeweiligen Verträge.

Bei einem Franchisevertrag handelt es sich um eine Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Unternehmern für die Produktion oder den Vertrieb von Produkten und/oder Dienstleistungen. Ein Franchisevertrag wird meist von angehenden Unternehmern abgeschlossen, die es vorziehen, deren Unternehmen einer bereits auf dem Markt etablierten Marke anzuschließen und folglich ein geringeres Risiko einzugehen.

Merkmale
Der Franchisegeber (auch „Muttergesellschaft“) ist ein Hersteller oder Vertreiber von Produkten und/oder Dienstleistungen einer bestimmten Marke. Durch den Franchisevertrag räumt Letzterer dem Franchisenehmer das Recht ein, seine Produkte und/oder Dienstleistungen unter Verwendung der Marke und/oder der Geschäftsbezeichnung des Franchisegebers zu vermarkten. In der Praxis besteht dies darin, eine Reihe von gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechten, Handelsnamen, Zeichen, Gebrauchsmustern, Urheberrechten, Know-how und Patenten zu gewähren oder zur Verfügung zu stellen.

Der Franchisenehmer hingegen verpflichtet sich, die vom Franchisegeber festgelegten Standards und Managementmodelle einzuhalten.

In der Regel wird dies dem Franchisenehmer gegen Zahlung eines periodischen Prozentsatzes auf den Umsatz (so genannte Nutzungsgebühr bzw. "Royalties") und/oder einer Eintrittsgebühr (so genannte "Fee") gewährt.

Vorteile
Zu den Vorteilen des Franchisegebers zählt ein Wachstum mit Gewinnsteigerung durch die Vermarktung seiner Produkte und/oder Dienstleistungen vonseiten des Franchisenehmers.
Der Vorteil des Franchisenehmers hingegen ist das vom Franchisegeber an den Franchisenehmer übermittelte Know-how, also der Wissensschatz (über Handbücher und ggf. Schulungen) sowie die vom Franchisegeber weitergegebene Erfahrung. Darüber hinaus wird der Franchisenehmer während seiner Tätigkeit regelmäßig sowohl technisch als auch kaufmännisch beraten und unterstützt.

Die Vorteile für beide Seiten sind: Ein Teil der Investitionen, die mögliche Standortwahl, das Personalmanagement und vor allem ein Teil des unternehmerischen Risikos werden aufgeteilt und von beiden Vertragsparteien getragen. Dennoch bleiben beide Parteien während der gesamten Vertragsdauer wirtschaftlich und rechtlich voneinander unabhängig.

Verpflichtungen
Zu den dem Franchisegeber gesetzlich auferlegten Pflichten zählen die vorvertragliche Offenlegung von Informationen, die Übermittlung von Kennzeichen und Know-how, Hilfeleistung, Verwaltung, ggf. Gebietsexklusivität sowie die Bereitstellung von Werbemaßnahmen.

Die Hauptpflicht des Franchisenehmers ist die Geheimhaltungspflicht. Weitere Verpflichtungen umfassen die vorherige Mitteilung an den Franchisegeber über eine mögliche Sitzverlegung oder sonstige wesentliche Änderungen auf wirtschaftlicher Ebene, die Einhaltung von Weisungen und das Wettbewerbsverbot.

Auch die Einhaltung des Fairness-Grundsatzes als oberstes Prinzip obliegt sowohl dem Franchisegeber als auch dem Franchisenehmer für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses, also von der Erstverhandlung bis zur Vertragsabwicklung.

 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Lisa Baumgartner

Rechtsberatung
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 423
E-Mail:
 
 
 
 
 

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