06/10/2022

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen innerhalb 15.November, Ersatzsteuer 14%

Mit der Umsetzung des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 17/2022 (DL "Energia") wurde die Frist für die Aufwertung der steuerlichen Werte von Grundstücken (landwirtschaftliche Flächen und Baugrund) und von nicht börsennotierten Beteiligungen im Besitz von Privatpersonen zum 1. Januar 2022 vom 15. Juni auf den 15. November 2022 aufgeschoben. Dieser Vorgang ermöglicht es, die steuerlichen Werte von Grundstücken und Beteiligungen zu berichtigen, um eine ganze oder teilweise Steuerbefreiung der realisierten Veräußerungsgewinne gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a) bis c-bis) TUIR zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck müssen bis zum 15. November die folgenden Bedingungen gegeben sein:
  • Ausarbeitung einer Schätzung der Beteiligung oder des Grundstücks durch einen qualifizierten Fachmann (z.B. Steuerberater, Geometer, Ingenieur usw.)
  • Zahlung der Ersatzsteuer in Höhe von 14%, die auf den gesamten Schätzungswert berechnet wird

Die Aufwertung gilt mit der Bezahlung des vollen Betrags der geschuldeten Ersatzsteuer oder, im Falle einer Ratenzahlung, mit der Bezahlung der ersten Rate, als abgeschlossen; Im Falle einer verspäteten Zahlung ist die Aufwertung als ungültig zu erachten.

Es besteht die Möglichkeit, den Betrag in Raten über drei Jahre zu zahlen; die Raten sind in diesem Fall jeweils am 15. November 2022, 2023 und 2024 fällig und müssen um die Zinsen (3 % pro Jahr ab der 1. Fälligkeit) erhöht werden.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige bereits die Aufwertung in Anspruch genommen hat und beabsichtigt, eine weitere Aufwertung der Beteiligung oder des Grundstücks in Anspruch zu nehmen:
  • er ist nicht verpflichtet, eventuell noch ausstehende Raten aus früheren Aufwertungen zu zahlen;
  • die bereits gezahlte Ersatzsteuer der vorherigen Aufwertung kann von der aktuell geschuldeten Steuer abgezogen werden.
Im Falle einer Aufwertung, die zu einer Wertminderung führt, kann die zu viel gezahlte Ersatzsteuer, nicht von der neu berechneten Ersatzsteuer abgezogen werden und kann somit nicht zurückverlangt werden.

Die Tatsache, dass für die Berechnung der Ersatzsteuer der Schätzwert, anstelle des Anschaffungs-/Einkaufwerts, verwendet wird, ermöglicht nicht die Realisierung von Verlusten (minusvalenze) gemäß Artikel 68 des TUIR, welche auf die Folgejahre vorgetragen oder kompensiert werden können. Wenn im Falle einer späteren Veräußerung der neu bewerteten Beteiligungen, der Schätzwert höher ist als der Verkaufspreis, kann der Veräußerungsverlust daher steuerlich nicht geltend gemacht werden.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
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