07/07/2022

Dekret “semplificazioni”

Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen

Das Dekret Nr. 73/2022, das sogenannte "Vereinfachungsdekret", ist seit dem 22. Juni  in Kraft. Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen betreffen folgende Themen:
  • Periodische Mehrwertsteuerabrechnungen
  • Versendung INTRASTAT
  • Elektronische Rechnung und Stempelsteuer
  • Modelle Erklärungen
  • Registrierung von Verträgen/Urkunden
  • Reverse charge
  • IMU-Erklärung für das Jahr 2021
  • Rückzahlung von Steuerguthaben an Erben
  • Vereinfachung der Kontrollen von vorausgefüllten Erklärungen (dichiarazione precompilata)
  • Wahl des Bestimmungsortes der 8, 5 und 2 Promille
  • Beglaubigung von Mietverträgen zu einer vereinbarten Miete
  • Esterometro
  • ISA
  • Ermittlung der IRAP-Bemessungsgrundlage
  • Bescheinigung des-Steuerguthabens für Forschung und Entwicklung

Periodische Mehrwertsteuerabrechnungen
Die Frist für die Übermittlung der periodischen Mehrwertsteuerabrechnungen für das zweite Trimester wird von derzeit 16. September auf den 30. September eines jeden Jahres aufgeschoben.

Versendung INTRASTAT
Die Frist für die Übermittlung der INTRASTAT-Meldungen wurde verlängert: Die Meldungen für die innergemeinschaftlichen Einkäufe und Verkäufe müssen innerhalb des Folgemonats nach dem Bezugszeitraum eingereicht werden, nicht mehr bis zum 25. des Folgemonats.

Elektronische Rechnung und Stempelsteuer
Der Schwellenwert für den Aufschub der Zahlung der Stempelsteuer (imposta di bollo) auf elektronische Rechnungen wird von 250 Euro auf 5.000 Euro erhöht. Die Änderung betrifft alle Rechnungen, die ab dem 1. Januar 2023 ausgestellt werden. Wenn die zu zahlende Stempelsteuer auf Rechnungen, die im ersten Trimester des Jahres ausgestellt werden, 5.000 Euro nicht übersteigt, kann die Stempelsteuer innerhalb der Zahlungsfrist für das zweite Trimester (30. September) gezahlt werden; wenn die zu zahlende Stempelsteuer für Rechnungen, die im ersten und zweiten Trimester ausgestellt werden, insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigt, kann die Stempelsteuer bis zur Zahlungsfrist für das dritte Trimester (30. November) gezahlt werden.

Modelle Erklärungen
Die Fristen für die Genehmigung der Erklärungsmodelle wurden festgelegt; insbesondere müssen bis Ende Februar die Modelle Modelle 770, 730, die Modelle der Einkommenssteuererklärung und die IRAP-Erklärung genehmigt und veröffentlicht werden. Zudem müssen die Anweisungen und die technischen Spezifikationen für die telematische Übermittlung der Daten von der Steuerbehörde in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Registrierung von Verträgen/Urkunden
Die Frist für die Registrierung von befristeten Verträgen/Urkunden wurde um 10 Tage verlängert: Die Registrierung muss innerhalb von 30 Tagen (anstelle von 20 Tagen) ab dem Datum der Urkunde oder dem Beginn des Vertrags erfolgen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Reverse charge
Verlängerung der Anwendbarkeit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 31.Dezember 2026 (anstelle vom 30. Juni 2022) für folgende Tätigkeiten:
  • Verkauf von Mobiltelefonen
  • Verkauf von Spielekonsolen, Tablets, PCs und Laptops
  • Verkauf von integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten, vor ihrem Einbau in für den Endverbraucher bestimmte Produkte
  • Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer

IMU-Erklärung für das Jahr 2021
Die Frist für die Einreichung der IMU-Erklärung für das Steuerjahr 2021 wird vom 30. Juni auf den 31. Dezember 2022 verschoben.

Rückzahlung von Steuerguthaben an Erben
Das Verfahren für die Rückzahlung von Steuerguthaben an die Erben eines Verstorbenen wird vereinfacht. Die Steuerguthaben, die dem Verstorbenen zustehen, werden automatisiert, sofern die Beteiligten nichts anderes an die Agentur der Einnahmen mitteilen, an die in der Erbschaftserklärung genannten gesetzlichen Erben, in der Höhe ihres jeweiligen Anteils an der Erbschaft, ausgezahlt. Die Erben, die die Steuererstattung von Seiten der Agentur der Einnahmen nicht annehmen wollen, überweisen den erhaltenen Betrag an die Steuerbehörde zurück.

Vereinfachung der Kontrollen von vorausgefüllten Erklärungen (dichiarazione precompilata)
Ab dem Steuerjahr 2022 werden die Kontrollen der vorausgefüllten Steuererklärungen (dichiarazioni precompilati) reduziert. Bei Einreichung der vorausgefüllten Erklärung ohne Änderungen, wird keine formale Kontrolle zu den getätigten Ausgaben/Kosten durchgeführt. Die Kontrolle der subjektiven Voraussetzungen für den Erhalt der Abzüge, Abschläge und Begünstigungen, bleibt jedoch erhalten.

Im Falle der Einreichung der vorausgefüllten Erklärung mit Änderungen durch ein CAF oder einen berechtigten Intermediär wird die formale Kontrolle nicht für die Daten zu den Gesundheitsausgaben durchgeführt, die gegenüber der vorausgefüllten Steuererklärung nicht abgeändert wurden.

Wahl des Bestimmungsortes der 8, 5 und 2 Promille
Das Formular für die Wahl des Bestimmungsortes der 8, 5 und 2 Promille im Falle von 730, die über einen beauftragten Intermediär vorgelegt werden, muss ab dem Steuerzeitraum 2022 in digitalem Format erstellt werden. Dies bedeutet, dass der beauftragte Intermediär der Agentur der Einnahmen nicht mehr die Umschläge für die Wahl der 8‰, 5‰ und 2‰ aushändigen kann.

Beglaubigung von Mietverträgen zu einer vereinbarten Miete
Für Mietverträge mit vereinbartem Mietzins (canone concordato) muss bei Registrierung eine Bescheinigung über die angemessene Miete vorgelegt werden. Diese Bescheinigung ist für alle nach ihrer Ausstellung abgeschlossenen Mietverträge gültig, solange keine Änderungen der Eigenschaften der Immobilie oder des Gebietsabkommens der Gemeinde vorliegt.

Esterometro
Der Anwendungsbereich des Esterometro wurde neu definiert: Operationen, die 5.000 € nicht überschreiten und sich auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen beziehen, die in Italien nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, werden von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung an die Steuerbehörde ausgenommen. Die Änderung hat zur Folge, dass der Esterometro für Transaktionen, für die eine Zollbollete ausgestellt wurde, für Transaktionen, für die eine elektronische Rechnung ausgestellt oder über das Austauschsystem empfangen wurden, und für einzelne grenzüberschreitende Transaktionen mit einem Betrag von weniger als 5.000 Euro nicht mehr vorgelegt werden muss. Die telematische Übermittlung muss vierteljährlich bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf das betreffende Trimester folgt. Für Transaktionen, die am oder nach dem 1. Juli 2022 durchgeführt werden, müssen die Daten telematisch über das telematische Austauschsystem (sistema di interscambio) übermittelt werden.

ISA
Die für 2020 und 2021 eingeführten Korrekturen im Bereich der ISA werden bis 2022 verlängert.
Außerdem ist vorgesehen, dass für die Berechnung der Werte der ISA der laufenden Besteuerungszeiträume vom 31.12.2021 und 31.12.2022, die Werte der Vertrauensindexe der beiden vorangegangenen Jahre (2019 und 2020 für 2021 und 2020 und 2021 für 2022) mitberücksichtigt werden.

Ermittlung der IRAP-Bemessungsgrundlage
Die Personalkostenabzüge für Zwecke der IRAP wurden neu festgelegt. Es wird eine vereinfachte Methode zur Berechnung des IRAP Abzugs eingeführt. Die Personalkosten für Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen sind nun vollständig abzugsfähig. Die Änderungen werden ab dem Steuerzeitraum vor dem laufenden am 22.6.2022 wirksam, also bereits ab 2021.

Bescheinigung des-Steuerguthabens für Forschung und Entwicklung
Um die Richtigkeit des Steuerguthabens für Forschung und Entwicklung zu garantieren, soll eine Bescheinigung eingeführt werden, mit welcher bestätigt wird, dass es sich bei den getätigten oder zu tätigenden Investitionen tatsächlich um eine begünstigte Tätigkeit für F&E, technologische Innovation, Design und ästhetische Innovation handelt. Die Personen, die diese Bescheinigung ausstellen können, sind noch zu definieren
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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