06/04/2023
Ernennung des Kontrollorgans für GmbHs mit Bilanzgenehmigung
Die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kontrollorgans bei GmbHs muss bis zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 (d.h. im Jahr 2023) erfolgen. Die Verpflichtung besteht, wenn sich die Gesellschaft in einer der drei in Artikel 2477 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Situationen befindet:
- Verpflichtung der Erstellung eines Konzernabschlusses;
- die Kontrolle des Unternehmens, von Seiten einer Gesellschaft die zur Rechnungsprüfung verpflichtet ist;
- Überschreitung mindestens einer der folgenden Grenzen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren: Bilanzsumme: 4 Mio. Euro; Umsatzerlöse aus Verkäufen und Dienstleistungen: 4 Mio. Euro; durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Geschäftsjahres: 20.
Zur Überprüfung der Größenordnung sind die Bilanzdaten der Jahre 2021 und 2022 heranzuziehen. Eine Ernennung ist nicht mehr erforderlich, wenn in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine der oben genannten Grenzen überschritten wird.