08/09/2022

Gesetzesdekret "aiuti-bis", Steuerguthaben für das dritte Trimester 2022

Mit dem Gesetzesdekret "aiuti-bis" wurde für Unternehmen das Steuerguthaben für den Ankauf von Strom und Erdgas auch für das dritte Trimester 2022 verlängert. Falls die benötigten Voraussetzungen für den Erhalt des Steuerguthaben gegeben sind, ist folgendes vorgesehen:
  • für energieintensive Unternehmen ein Steuerguthaben in Höhe von 25% der getätigten Ausgaben für die im dritten Trimester 2022 verbrauchte Energie;
  • für nicht energieintensive Unternehmen, die mit Stromzählern mit einer verfügbaren Leistung von 16,5 kW oder mehr ausgestattet sind, ein Steuerguthaben in Höhe von 15% der getätigten Ausgaben für die im dritten Trimester 2022 verbrauchte Energie;
  • für gasintensive Unternehmen ein Steuerguthaben in Höhe von 25% der getätigten Ausgaben für das im dritten Trimester 2022 verbrauchte Erdgas;
  • für nicht gasintensive Unternehmen, ein Steuerguthaben in Höhe von 25% der getätigten Ausgaben für das im dritten Trimester 2022 verbrauchte Erdgas.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Buchhaltung und Steuerberatung
Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater, Stabstelle
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

12/02/2025

Werbebonus 2024, Erklärung der getätigten Investitionen

Jene Antragsteller, welche die "Reservierung" für den sogenannten "Werbebonus" 2024 vorgenommen hatten, müssen nun die Dokumentation, der in diesem Jahr getätigten Investitionen, bis zum 9. Februar 2025 einreichen. Es wird daran erinnert, dass das ...
 
 

11/02/2025

Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung

Zu den verschiedenen Maßnahmen über die Revision der so genannten „IRPEF/IRES-Reform“ weisen wir auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung hin. Diese Sonderbestimmung betrifft Rücklagen unter ...
 
 

07/02/2025

Pauschalsystem (regime forfettario), Voraussetzungen überprüfen

Mit Beginn des Jahres und nach den kürzlich eingeführten Neuerungen ist es ratsam die Voraussetzungen zu überprüfen, welche es ermöglichen das Pauschalsystem, auch im Steuerjahr 2024, beizubehalten oder erstmals darauf zuzugreifen.
 
 

05/02/2025

Steuerfälligkeiten im Februar

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform oder mittels Homebanking einreichen, sofern ...
 
 
 
Kontaktiere uns