13/01/2025
Haushaltsgesetz 2025: betriebliches Einkommen
Es folgen die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, die folgende Bereiche betreffen:
- Reinvestitionsprämie: IRES 20%
- Bestätigung Maxi Abzug für neue unbefristete Einstellungen
- Änderung für die Steuerguthaben 4.0 und 5.0
- Begünstigte Zuweisung und begünstigter Verkauf von Betriebsgüter
- Einzelunternehmen: Ausgliederung von Vermögenswerten
- Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken
- Änderung Pauschalsystem (Regime forfettario)
- Rückverfolgbare Zahlungsmittel
REINVESTITIONSPRÄMIE: IRES 20%
Nur für das Steuerjahr 2025 ist die Reduzierung des IRES-Steuersatzes von 24% auf 20% vorgesehen, wenn das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Zuweisung von mindestens 80 Prozent des Gewinnes vom Jahr 2024 an eine eigene Rücklage;
- Investition eines Teils des zweckgebundenen Gewinns (mindestens 20.000 Euro) in Investitionsgüter 4.0 und 5.0, auch mittels Leasing;
- Neueinstellung von Personal mit unbefristeten Vertag und erhöhte Beschäftigung.
BESTÄTIGUNG MAXI ABZUG FÜR NEUE UNBEFRISTETE EINSTELLUNGEN
Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 wird der Maxi-Abzug für neue unbefristete Einstellungen, welcher mit dem vorherigen Haushaltsgesetz eingeführt wurde, bestätigt. Die Vergünstigung sieht vor, dass für die Ermittlung des besteuerbaren Einkommens die Personalkosten für neue unbefristete Einstellungen um einen Betrag von 20% erhöht werden (bereinigt um mögliche Abnahmen).
Die zusätzlich anerkannten Kosten auf, welche die 20% berechnet werden, entsprechen dem geringeren Betrag zwischen den tatsächlichen Kosten für die neu Eingestellten und der gesamten Zunahme der Personalkosten, im Vergleich zum Vorjahr.
ÄNDERUNG FÜR DIE STEUERGUTHABEN 4.0 UND 5.0
Die Änderung für das Steuerguthaben 4.0 sind die folgenden:
- Für das Jahr 2025 wird die Förderung für Investitionen in immaterielle Güter 4.0 abgeschafft;
- Es wird eine gesamtstaatliche Deckelung für das Steuerguthaben in Investitionen in Sachanlagen 4.0 eingeführt, die im Jahr 2025 getätigt werden. Es ist ein entsprechendes Meldeverfahren mit Voranmeldung und Abschlussmeldung erforderlich. Sobald die erwähnte Deckelung aufgebraucht ist, werden keine Anmeldungen bzw. Förderungen für Industrie 4.0 mehr zugelassen;
- Erhöhung des Steuerguthabens: 35% bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro;
- Erhöhung der Berechnungsgrundlage für Photovoltaikanlagen;
- Möglichkeit der Kumulierung mit anderen Förderungen, welche mit EU-Geldern finanziert werden;
BEGÜNSTIGTE ZUWEISUNG UND BEGÜNSTIGTER VERKAUF VON BETRIEBSGÜTER
Wie bereits mit dem Haushaltsgesetz 2023, wird die Möglichkeit der begünstigten Zuweisung und des begünstigten Verkaufs an Gesellschaftern von nicht betrieblich genützten Gütern (Liegenschaften und in öffentlichen Registern eingetragenen Gütern) mittels Zahlung einer Ersatzsteuer vorgesehen. Die Ersatzsteuer ist innerhalb 30.09.2025 in zwei Raten zu bezahlen und beträgt 8% (10,5% für nicht operative Gesellschaften) berechnet auf der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem steuerlichen anerkannten Wert. Die gleiche Regelung gilt für Gesellschaften, welche als ausschließliche Tätigkeit oder Haupttätigkeit die Verwaltung von Vermögenswerten (Immobilien oder in öffentlichen Registern eingetragenen Gütern) haben und innerhalb 30.09.2025 die Umwandlung in eine Einfache Gesellschaft vornehmen. Die Registergebühr wird von 3% auf 1,5% gesenkt und die Hypothekar- und Katastersteuer wird mit einem Fixbetrag berechnet.
EINZELUNTERNEHMEN: AUSGLIEDERUNG VON VERMÖGENSWERTEN
Für Einzelunternehmen wird wieder die Möglichkeit eingeführt betriebliche genutzte Immobilien „auszugliedern“ (sog. estromissone). Die Immobilie muss sich zum Stichtag 31.10.2024 im Besitz des Einzelunternehmens befunden haben und die Ausgliederung muss zwischen 01.01.2025 und 31.05.2025 durchgeführt werden. Es ist die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 8% berechnet auf der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem steuerlichen anerkannten Wert vorgesehen. Die Ersatzsteuer ist in zwei Raten (Fälligkeit 30.11.2025 und 30.06.2026) zu bezahlen. Die steuerliche Wirkung erfolgt bereits zum 01.01.2025.
AUFWERTUNG VON BETEILIGUNGEN UND GRUNDSTÜCKEN
Die Möglichkeit der Aufwertung von Beteiligungen (börsennotiert und nicht börsennotiert) und Grundstücken (Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke) wird als ständige Regelung vorgesehen. Die Ersatzsteuer beträgt 18% und diese kann in drei jährlichen Raten, beginnend mit 30.11., bezahlt werden.
ÄNDERUNG PAUSCHALSYSTEM (REGIME FORFETTARIO)
Eine weitere Änderung betrifft den Zutritt zur Pauschalbesteuerung von Personen, die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und gleichgestellten Einkünfte aufweisen, und zwar wird die bisherige Schwelle von 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht. Der für die Berechnung der Schwelle zu berücksichtigender Zeitraum ist das Jahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem man beabsichtigt, in das Pauschalsystem einzutreten oder dieses beizubehalten. Folglich müssen die im Jahr 2024 erzielten Einkünfte berücksichtigt werden; wird die Grenze von 35.000 Euro überschritten, kann die Pauschalbesteuerung für das Jahr 2025 nicht angewandt werden.
RÜCKVERFOLGBARE ZAHLUNGSMITTEL
Ab dem Jahr 2025 zählt die Erstattung der Reisekosten (Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrtkosten mittels Taxi und Mietfahrzeuge mit Fahrer (NCC)) nicht zu den Einkünften aus lohnabhängiger Beschäftigung, nur wenn diese über Debit- oder Kreditkarte oder andere rückverfolgbare Zahlungsmittel gezahlt werden. Spiegelbildlich gilt für den Arbeitgeber, dass er diese Ausgaben nur dann für Zwecke der Einkommensteuern abziehen kann, wenn diese durch die vorgenannten rückverfolgbaren Zahlungsmittel beglichen werden.
Die gleichen Einschränkungen gelten ab 2025 auch für Freiberufler, und zwar für die Reisekosten, welche den Auftraggebern weiterbelastet werden.
Die Vorschrift zu den bargeldlosen Zahlungen gilt auch für die Repräsentationsausgaben. Unverändert bleiben die bisherig festgelegten Schwellen.