30/09/2024

Lieferung & Haftung: Was Händler wissen sollten

Immer mehr Waren werden dem Kunden geliefert. Wann endet die Haftung des Händlers für das Produkt und die Lieferung? Wann geht das Risiko an den Kunden über? Die Experten des Bereichs Rechtsberatung bieten Beratung zum Thema an. Es gilt, zwischen B2B- und B2C-Geschäftsbeziehungen zu unterscheiden.


Business-to-business (B2B)
Die Gefahr sowie das Risiko während des Transportes, wie z.B. die Verschlechterung oder der Verlust, wird vom Kunden getragen. Der Eigentumsübergang findet bereits mit der Übergabe an den Transporteur statt.

Neben den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen, regelt das Zivilgesetzbuch das Vertragsverhältnis im Allgemeinen. Dieses sieht für Kaufverträge vor, dass der Verkäufer angesichts eines Transportes von der Lieferpflicht dadurch befreit wird, indem er das Produkt dem Spediteur übergibt, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist. Die Transportkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden (Art. 1510 ZGB).

Anders verhält es sich im Falle eines Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt gemäß Art. 1523 des Zivilgesetzbuchs. Hierbei geht das Eigentum erst zu einem späteren Zeitpunkt an den Kunden über, wobei das Risiko an der verkauften Sache vom Zeitpunkt der Lieferung an vom Kunden getragen wird. Dies muss allerdings vertraglich festgelegt werden, z.B. über Incoterms.


Business-to-consumer (B2C)
Wenn ein Produkt während des Versandes an einen Endkonsumenten beispielsweise verloren oder beschädigt wird, ist dieser grundsätzlich dafür nicht verantwortlich. Erst zu jenem Zeitpunkt, an dem er oder ein von ihm benannter Dritter es in Besitz nimmt, gehen die Haftungen an den Endkonsumenten über. Geregelt wird das Vertragsverhältnis vom Zivilgesetzbuch sowie im Speziellen vom Verbraucherkodex.

Eine Ausnahme gilt allerdings, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind:
  • der Beförderer wurde vom Verbraucher gewählt;
  • die Wahl des Beförderungsunternehmens wurde nicht vom Händler vorgeschlagen.
In diesen Fällen trägt der Verbraucher die Beförderungsrisiken, wobei das Risiko bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Transporteur auf den Verbraucher übergeht.

Dies gilt allerdings nicht, sofern der Endkonsument eine bestimmte Art der Zustellung aus einer Reihe von Optionen gewählt hat, die der Händler vorgeschlagen hat.

Eine weitere Ausnahme ergibt sich, falls das Produkt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Mängel oder Fehler aufwies, die dem Verbraucher bekannt waren (oder sogar auf seine Anweisungen oder auf von ihm geliefertes Material zurückzuführen sind) und die Verschlechterung vor der Lieferung als Folge dieser Mängel eingetreten ist.


Zusammenfassend wird das Institut des Gefahrenübergangs sowie jenes der Haftung grundsätzlich durch das Zivilgesetzbuch und den Verbraucherkodex geregelt. Die Empfehlung der Rechtsexperten ist, Besonderheiten zu Lieferung und eventuellen Haftungsausschlüssen mittels Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verträgen zu regeln und vom Kunden zur Bestätigung unterzeichnen zu lassen.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Lisa Baumgartner

Rechtsberatung
Mitarbeiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 423
E-Mail:
 
 
 
 
 

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