01/06/2022

Ortstaxe, Jahreserklärung innerhalb 30. Juni

Das jährliche Modell für die Übermittlung der Daten der Ortstaxe wurde genehmigt. Die Erklärung muss bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das steuerpflichtige Ereignis stattgefunden hat, elektronisch eingereicht werden. Für die Einreichung kann ein berechtigter Intermediär beauftragt werden.

Das Gesetzesdekret „Sostegni“ sah vor, dass die Erklärung für das Steuerjahr 2020 zusammen mit der Erklärung für das Steuerjahr 2021 eingereicht werden muss, d.h. bis zum 30. Juni 2022.

Die Erklärung muss vom Betreiber des Beherbergungsbetriebs abgegeben werden; bei Kurzzeitvermietungen (Air Bnb) muss die Ortstaxeerklärung von demjenigen eingereicht werden, der das Entgelt kassiert oder beim Inkasso involviert ist.

In der Erklärung ist für jede Beherbergungseinrichtung pro Jahr ein separates Formular auszufüllen, in dem insbesondere der Standort der Einrichtung, die Einstufung als gewerblich oder nicht gewerblich, der ATECO-Kodex (wenn gewerblich) und vier Zeilen (eine pro Quartal) angegeben werden müssen. Pro Quartal muss der der Tarif pro Übernachtung, die angewandte/eingezahlte Ortstaxe und die Anzahl der zahlenden, befreiten oder ermäßigten Gäste angegeben werden.

Wird die Erklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß eingereicht, so wird ein Bußgeld in Höhe von 100% bis 200% des geschuldeten Betrags verhängt.

Nichts geändert hat sich an den Zahlungsmodalitäten der Ortstaxe. Die Zahlungspflichtigen müssen die Ortstaxe weiterhin an die jeweilige Gemeinde, nach den in den geltenden Modalitäten der jeweiligen Gemeindeverordnungen, abgeben.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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