Wie bereits bekannt ist, wird ab dem 15. Oktober der Nachweis des Green Pass auch für den Zugang zu Arbeitsplätzen erforderlich sein. Der Green Pass enthält einen QR-Code, mit dem seine Gültigkeit und Echtheit überprüft werden kann. Die Überprüfung dieses QR-Codes bringt die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich. Arbeitgeber müssen, als Verantwortliche der Datenverarbeitung, im Sinne des Datenschutzes geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Es gilt stets der Grundsatz der Minimierung der Daten, so dass nur jene Daten bearbeitet werden sollen, die für die Prüfung des Green Pass unbedingt erforderlich sind. Der zur Überprüfung Beauftragte kann und sollte nur die erforderlichen Daten und das Vorhandensein des grünen Häkchens im QR-Code, d. h. die Gültigkeit des Green Pass, überprüfen, ohne in Erfahrung zu bringen auf welcher Grundlage der Green Pass ausgestellt worden ist.
Der Arbeitgeber, als Verantwortlicher der Datenverarbeitung, muss die betroffenen Personen mittels geeigneter Datenschutzbelehrung über die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen der Kontrolle des Green Passes informieren. Diese zusätzliche Verarbeitung von Daten muss auch im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vermerkt werden.
Wir erinnern daran, dass die Rechtsberatung der hds Servicegenossenschaft als Dienstleistung für hds Mitglieder Beratungen zum Thema Datenschutz anbietet.