18/05/2022
Regelung für Kryptowährungen und virtuelle Währungen
- die Steuerbemessungsgrundlage entsteht nicht ab dem Moment der "Behebung", sondern ab dem Zeitpunkt der Umrechnung der virtuellen Währung in Euro (oder in Fremdwährungen);
- der Tausch zwischen verschiedenen virtuellen Währungen ist von der Besteuerung ausgenommen;
- zum Zweck der Besteuerung muss der Betrag der virtuellen Währungen einen Wert von 51.645,69 Euro an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen übersteigen;
- das Quader RW der Steuererklärung muss verpflichtend ausgefüllt werden, mit der Anwendung eines Freibetrags von 15.000 Euro;
- Kryptowährungen werden von der IVAFE (Steuer auf ausländische Finanzanlagen) ausgenommen, da es sich nicht um Finanzprodukte handelt;
- die Einführung einer fakultativen Regelung zur Neufestsetzung der Kaufwerte virtueller Währungen ab dem 1. Januar 2022 auf der Grundlage einer bis zum 30. Juni 2022 zu erstellenden beeidigten Schätzung und durch Zahlung einer gestaffelten Ersatzsteuer (von 8 % bis 10 %). Die Option sieht eine "Bonus"-Regelung für Verstöße in den Vorjahren vor, sofern die Werte in der nächsten Erklärung "angegeben werden" (Steuererklärung 2022).