09/01/2024

Steuerfälligkeiten im Januar

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform oder mittels Homebanking einreichen, sofern keine Verrechnungen mit bestehenden Steuerguthaben vorgenommen werden. Bei Verrechnung von Guthaben ist eine telematische Einreichung auch für Privatpersonen verpflichtend.


Einzahlung 
 Inhaber einer MwSt.-Position Steuerzahler ohne MwSt.-Position 
F24 ohne Verrechnung mit Guthaben Entratel / Fisconline, home banking in Papierform, home banking oder Entratel / Fisconline
F24 mit Verrechnung Guthaben oder F24 mit Saldo Null entratel / Fisconline Entratel / Fisconline


16. Januar 

  • Monatliche MwSt.-Schuld: Einzahlung der MwSt.-Schuld des Vormonats, Abgabenkodex 6012
  • Quellensteuern auf lohnabhängige Arbeit/freiberufliche Leistungen: Einzahlung der im Vormonat einbehaltenen Quellensteuern, Abgabenkodex 1001 für lohnabhängige Arbeit und gleichgestellte Einkünfte, Abgabenkodex 1040 für Einkünfte aus freiberuflichen Leistungen
  • Von Kondominien einbehaltene Quellensteuern: Einzahlung der im Vormonat durch Kondominien als Akonto einbehaltenen Quellensteuern (4%), Abgabenkodex 1019 für IRPEF, Abgabenkodex 1020 für IRES
  • Quellensteuereinbehalte für Kurzzeitvermietungen: Einzahlung der im November durch Immobilienvermittler und Betreiber von Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen einbehaltenen Quellensteuern, Abgabenkodex 1919
  • Andere Quellensteuereinbehalte: Einzahlung der im Vormonat einbehaltenen Quellensteuern auf Kommissionen, Agentur-, Vermittlungs- und Handelsagentenleistungen, Abgabenkodex 1040
  • NISF-Beiträge für lohnabhängig Beschäftigte: Einzahlung der Sozialabgaben für lohnabhängig Beschäftigte auf die im Vormonat angereiften Löhne und Gehälter, Abgabenkodex DM10
  • NISF-Sonderverwaltung: Einzahlung der Beiträge in Höhe von 24%-33,72% durch die Auftraggeber auf die im Vormonat an Tür an Tür-Verkäufer und gelegentliche Freiberufler ausgezahlten Entgelte (bei Entgelten von mehr als 5.000 Euro)

 

25. Januar 

  • INTRASTAT: Abgabe der zusammenfassenden Meldung des vorherigen Monats für Subjekte mit monatlicher Meldepflicht
  • INTRASTAT: Abgabe der zusammenfassenden Meldung des vorherigen Trimesters für Subjekte mit trimestraler Meldepflicht

 

31. Januar 

  • UNIEMENS: telematische Meldung der erhaltenen Vergütungen und Beiträge des Vormonats
  • Einheitsbuch: Registrierung der Einträge des Vormonats
  • Daten Sistema TS (Tessera Sanitaria): telematische Versendung von Seiten der verpflichteten Subjekte (Apotheken, sanitäre Einrichtungen, Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Krankenpfleger, Physiotherapeuten, usw.) der im 2° Semester 2023 kassierten Leistungen/Tätigkeiten
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

05/12/2024

Jahresendüberprüfung für Steuerpflichtige mit Pauschalbesteuerung (forfettario)

In den letzten Monaten des Jahres sollten Steuerpflichtige die das Pauschalsystem anwenden, die Höhe ihrer erzielten Einnahmen und Erträge überwachen. Wenn das Einkommen das Limit von 85.000 Euro überschreitet (bis zum Schwellenwert von 100.000 ...
 
 

04/12/2024

Biennales Vergleichsverfahren: Frist zur Teilnahme verlängert

Die Frist zur Teilnahme am biennalen Vergleichsverfahren (CPB) 2024–2025 wurde für Steuerpflichtige, welche der ISA unterliegen, verlängert. Bis zum neuen Fristtermin, dem 12. Dezember 2024, kann eine ergänzende Steuererklärung 2024 (modello Redditi ...
 
 

03/12/2024

Steuerfälligkeiten im Dezember

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform einreichen, sofern keine Verrechnungen mit ...
 
 

26/11/2024

INPS, ab September neue reduzierte Strafen

Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung von Beiträgen oder Prämien beträgt die zivilrechtliche Strafe 9,15 % pro Jahr (Zinssatz von 3,65 % plus 5,5 Punkte). Ab dem 1. September 2024, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung innerhalb von 120 Tagen ...
 
 
 
Kontaktiere uns