28/02/2023

Vordruck 730/2023: Was ist neu?

Zahlreich sind die Änderungen für die diesjährige Steuerklärung

Auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen sind der Vordruck für die Steuererklärung 730/2023 und die entsprechenden Anleitungen abrufbar. Zahlreich sind die Änderungen, die es bei der diesjährigen Steuerklärung zu beachten gilt. Der vorausgefüllte Vordruck wird ab dem 20. April 2023 zur Verfügung gestellt. Die Steuererklärung kann bis 30. September eingereicht werden.


Die wichtigsten Neuerungen im Vordruck 730/2023

Änderung des Formblatts „zulasten lebende Familienangehörige“, nachdem im März 2022 das einheitliche Familiengeld für zulasten lebende Kinder bis 21 Jahre eingeführt wurde.

Änderung der Steuerklassen und Steuersätze: Die Steuersätze für Einkommen zwischen 15.000 und 50.000 Euro wurden gesenkt, und die Steuerklasse mit dem höchsten Steuersatz von 43 Prozent wurde ausgeweitet.

Neugliederung der Absetzbeträge für Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit, Renteneinkommen und diesen gleichgestellten Einkünften.

Änderung der Regelung zur ergänzenden Leistung: Die ergänzende Leistung steht auch Personen mit einem Gesamteinkommen zwischen 15.001 und 28.000 Euro zu, sofern die Höhe bestimmter Absetzbeträge die Bruttosteuer übersteigt.

Beseitigung architektonischer Barrieren: Seit dem 1. Jänner 2022 können Ausgaben für Arbeiten, die unmittelbar der Überwindung und Beseitigung architektonischer Barrieren in bestehenden Gebäuden dienen, in Höhe von 75 Prozent der nach Gebäudeart berechneten Ausgabengrenze von der Bruttosteuer abgesetzt werden.

Absetzbetrag für „junge Mieter“: Bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres und einem Gesamteinkommen von 15.493,71 Euro wird ein Absetzbetrag in Höhe von 20 Prozent der Miete anerkannt. Der Absetzbetrag darf 2000 Euro nicht überschreiten.

Steuerguthaben Social Bonus: Für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen wird ein Steuerguthaben in Höhe von 65 Prozent des Spendenbetrags anerkannt, das in drei gleichen Jahresraten geltend gemacht werden kann. Der Betrag des Steuerguthabens darf 15 Prozent des Gesamteinkommens nicht überschreiten.

Steuerguthaben für bestimmte Sportprogramme (attività fisica adattata): Für die entsprechenden Ausgaben wird ein Steuerguthaben anerkannt, das vom Steuerpflichtigen zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 15. März 2023 über den Onlinedienst im geschützten Bereich der Internetseite der Agentur der Einnahmen beantragt werden kann.

Steuerguthaben für die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen: Es wird ein Steuerguthaben anerkannt für dokumentierte Ausgaben im Zusammenhang mit der Installation von Speichersystemen, die in Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien integriert werden, auch wenn diese bereits vorhanden sind und die Förderung für den Austausch vor Ort erhalten haben. Anspruch haben Steuerpflichtige, die das Guthaben zwischen dem 1. März 2023 und dem 30. März 2023 über den Onlinedienst im geschützten Bereich der Internetseite der Agentur der Einnahmen beantragen.

Steuerguthaben für Zuwendungen an Stiftungen der ITS Academy: Für Geldspenden an Stiftungen der ITS Academy wird ein Steuerguthaben in Höhe von 30 Prozent des Spendenbetrags anerkannt. Das Steuerguthaben erhöht sich auf 60 Prozent, wenn die Spenden an Stiftungen der ITS Academy erfolgen, die in Provinzen tätig sind, in denen die Arbeitslosenquote über dem nationalen Durchschnitt liegt. Das Steuerguthaben kann in drei Jahresraten geltend gemacht werden.

Steuerguthaben für Umweltsanierung: Steuerpflichtige, die im Besitz der Bescheinigung sind, die über das vom Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (vormals Ministerium für den ökologischen Wandel) verwalteten Portal ausgestellt wird, können das Steuerguthaben für Zuwendungen zur Umweltsanierung von öffentlichen Gebäuden und Grundstücken in Anspruch nehmen.

Zweckbestimmung von 8 Promille: Seit diesem Jahr besteht die Möglichkeit, einen Anteil von 8 Promille der Einkommensteuer an den Verein „Chiesa d’Inghilterra“ zuzuweisen.

Entmaterialisierung der Formulare für die Zweckbestimmung von 8, 5 und 2 Promille der Einkommensteuer: Seit diesem Jahr können die Steuersubstitute, die Steuerbeistand leisten, die Formulare auch ohne Zwischenschaltung eines Vermittlers direkt elektronisch übermitteln.


Die Regeln für absetzbare Beträge
Der Absetzbetrag von 19 Prozent steht seit 2020 nur mehr zu, wenn die Zahlung mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgt. Von dieser Pflicht ausgenommen sind
  • die Ausgaben für Medikamente und
  • medizinische Hilfsmittel sowie
  • die Ausgaben für ärztliche Leistungen, die in öffentlichen Einrichtungen oder in vom Nationalen Gesundheitsdienst akkreditierten, privaten Einrichtungen erbracht werden.
Diese Ausgaben sind auch dann absetzbar, wenn sie in bar bezahlt werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Vanessa Bonacci

Steuerberatung für Private
Abteilungsleiterin
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 404
E-Mail:
 
 
 
 
 

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