25/11/2022

Weihnachtszeit: Entlohnung im Handel

Eine Übersicht der Regeln für Sonderarbeitszeiten

Für die außerordentlichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter im Handel während der Advents- und Weihnachtszeit gilt für die Entlohnung eine Sonderregelung. Die Mehrarbeit wird je nach Feiertag unterschiedlich vergütet. Wir fassen die Bedingungen zusammen.


Sonntag, 27. November und 4. Dezember, 1. und 2. Adventssonntag

Entlohnung von 140% des Stundenlohnes aufgeteilt in
    • 40% Aufschlag der Entlohnung ausbezahlt
    • die restlichen 100% müssen die dafür gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhestunden innerhalb von 14 Tagen in Anspruch genommen werden.

Für Arbeitnehmer mit Saisonzuschlag von 8% ist eine Entlohnung von 130% vorgesehen und wie oben aufgeteilt.


Donnerstag, 8. Dezember

Entlohnung von 195% des Stundenlohnes aufgeteilt in
  • 95% Aufschlag der Entlohnung ausbezahlt
  • die restlichen 100% werden die vorgesehenen bezahlten Freistellungen um die gearbeiteten Stunden erhöht.


Sonntag, 11. und 18. Dezember, Silberner und Goldener Sonntag

Entlohnung von 195% des Stundenlohnes aufgeteilt in
    • 95% Aufschlag der Entlohnung ausbezahlt
    • die restlichen 100% müssen die dafür gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhestunden innerhalb von 14 Tagen in Anspruch genommen werden.

Andere Sonn- und Ruhetage
Entlohnung von 140% des Stundenlohnes aufgeteilt in
  • 40% Aufschlag der Entlohnung ausbezahlt
  • die restlichen 100% müssen die dafür gesetzlich vorgesehenen Ersatzruhestunden innerhalb von 14 Tagen in Anspruch genommen werden.
Für die Arbeitnehmer mit Saisonzuschlag von 8% ist eine Entlohnung von 130% vorgesehen und wie oben aufgeteilt.


Lehrlinge und Jugendliche

Die Berater in der hds Servicegenossenschaft erinnern die Unternehmen außerdem daran, dass es für Minderjährige folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten gilt:
  • Lehrlinge und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht für Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden herangezogen werden. Weiters haben sie Anrecht auf zwei Ruhetage pro Woche. Diese sollten nach Möglichkeit auf zwei aufeinanderfolgende Tage fallen, wobei einer davon der Sonntag sein muss.

  • Kein Lehrverhältnis eingehen dürfen Jugendliche, welche die Bildungspflicht noch nicht abgeschlossen haben und noch nicht 15 Jahre alt sind, bzw. unter 16 Jahren in allen anderen Fällen.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Lydia Salamon

Arbeitsrechtberaterin
Bereichsleiterin Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 320
E-Mail:
 
 
 
 
 

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