10/06/2021

DL Sostegni-bis, weitere Neuigkeiten

Seit dem 26.05.2021 ist die Gesetzesverordnung "Sostegni-bis" (Nr. 73/2021) in Kraft; zusätzlich wurden folgende Änderungen eingeführt.

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen Personen- und Kapitalgesellschaften, sind nicht steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Realisierung in innovative Neugründungen mit Zeichnung des Stammkapitals bis zum 31.12.2025 reinvestiert werden. Kapitalgewinne, die von natürlichen Personen aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital innovativer Start-up-Unternehmen realisiert werden, die im Zeitraum vom 01.06.2021 bis 31.12.2025 durch Zeichnung von Stammkapital erworben und mindestens drei Jahre gehalten wurden, unterliegen nicht der Besteuerung. Die fraglichen Bestimmungen gelten auch für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an "innovativen KMU".

Wertminderung nach Insolvenzverfahren
Die Anforderungen für die Ausstellung von Umsatzsteueränderungsbelegen (note di variazione in diminuzione) bei Nichtzahlung durch Parteien in einem Insolvenzverfahren wurden geändert. Es ist möglich, den Umsatzsteueränderungsbeleg auszustellen, sobald der Schuldner dem Verfahren unterliegt, die ab dem 26.05.2021 beginnen.
Der Schuldner befindet sich in einem Insolvenzverfahren ab dem Datum des Konkursurteils oder des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsliquidation oder des Beschlusses über die Zulassung zum Vergleichsverfahren oder des Beschlusses über die Anordnung des außerordentlichen Verwaltungsverfahrens.

Erweiterung der Zulage für Saisonarbeiter, im Tourismus, in Unterhaltung und Sport
Anerkennung einer zusätzlichen Zulage in Höhe von 1.600 € für Personen, die bereits in den Genuss der Zulage gemäß Artikel 10 Absätze 1 bis 9 des Unterstützungsdekrets gekommen sind. Dies gilt für Saisonarbeiter und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen in der Tourismus- und Wellnessbranche, befristet Beschäftigte in der Tourismus- und Wellnessbranche, Saisonarbeiter und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen in anderen Branchen als der Tourismus- und Wellnessbranche, Gelegenheitsarbeiter, und Beschäftigte der Unterhaltungsindustrie.
Für Arbeitnehmer, die in Amateursportvereinen und -verbänden beschäftigt sind, wird ein Zuschuss zwischen 2.400 € und 800 € gewährt.

Ermäßigungen für die Erstwohnung für Personen unter 36 Jahren
Eine neue Erleichterung wurde für den Kauf der Erstwohnung für Steuerzahler unter 36 Jahren eingeführt, wobei der ISEE-Wert 40.000,00 € nicht übersteigen darf. Die Begünstigung sieht eine Befreiung von der Register- und Hypothekarsteuer, eine Steuergutschrift in Höhe der Mehrwertsteuer, falls der Kauf dieser unterliegt und eine Befreiung von der Ersatzsteuer auf Darlehen vor, die für den Kauf, den Bau und die Renovierung von subventionierten Immobilien gewährt werden.
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

10/10/2024

Biennales Vergleichsverfahren: Voraussetzungen, Ausschlussgründe und Beendigung/Verfall

In Anbetracht der Frist für einen möglichen Beitritt zum biennalen Vergleichsverfahren, kurz CPB für Concordato preventivo biennale, (31. Oktober 2024) ist es wichtig, auch nach den kürzlich eingeführten Änderungen, die Voraussetzungen für den ...
 
 

09/10/2024

Biennales Vergleichsverfahren, ein Beispiel für die Bewertung des Steuervorschlags

Das biennale Vergleichsverfahren (CPB für Concordato preventivo biennale) ist besonders vorteilhaft, wenn die tatsächlich erzielten Einkommen (Steuerjahre 2024 und 2025) höher sind als jene die von den Steuerbehörden vorgeschlagen werden. Diese ...
 
 

04/10/2024

Bauwesen: So beantragen Sie das “DURF”

Für Unternehmen, die eine Kreditkarte für das Baugewerbe beantragen möchten, ist es außerdem erforderlich, das so genannte "DURF", das Dokument für die steuerliche Ordnungsmäßigkeit, zu beantragen. Es gibt folgende Möglichkeiten, dieses Dokument zu ...
 
 

02/10/2024

Steuerfälligkeiten im Oktober

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform einreichen, sofern keine Verrechnungen mit ...
 
 
 
Kontaktiere uns