17/09/2024
ETS: Neue Regeln ab 2025
Die neuen Vorschriften sehen vor, dass zur Feststellung der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses folgendes erforderlich ist:
- Unterscheidung zwischen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit;
- Die Höhe der Umsatzerlöse/ Einnahmen anhand der neuen Grenze von Euro 60.000 (für alle ETS) und Euro 300.000 (vorher Euro 220.000) für Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit zu überprüfen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Bestimmungen für die Erstellung von Jahresabschlüssen:
Umsatzerlöse/Einnahmen |
ETS | Modalität zur Erstellung der Bilanz |
Gleich oder weniger als Euro 60.000 | alle | Rechnungslegung nach Kassaprinzip mit aggregierten Einnahmen-Ausgaben-Beträgen |
Höher als Euro 60.000 und bis zu Euro 300.000 | mit Rechtspersönlichkeit | Bilanz ETS gemäß Art. 13, D.Lgs. Nr. 117/2017 |
ohne Rechtspersönlichkeit | Rechnungslegung per Kassaprinzip | |
Höher als Euro 300.000 | alle | Bilanz ETS gemäß Art. 13, D.Lgs. Nr. 117/2017 |
Für die Hinterlegung gelten folgende Fristen:
- Hinterlegung beim RUNTS innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres (anstelle des 30. Juni);
- Hinterlegung beim Handelsregister innerhalb von 60 Tagen nach dessen Genehmigung für Unternehmen, die ausschließlich oder hauptsächlich ihre Tätigkeit als Handelsunternehmen ausüben.
Für die Bestellung des Kontrollorganes müssen nach den neuen Grenzwerten zwei der folgenden Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
a) Bilanzsumme der Vermögenswerte (Aktiva): Euro 150.000;
b) Umsatzerlöse, Erträge, Einnahmen wie auch immer bezeichnet: Euro 300.000;
c) Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 7.
Für die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers (Revisor) müssen nach den neuen Grenzwerten zwei der folgenden Grenzen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
a) Bilanzsumme der Vermögenswerte (Aktiva): Euro 1.500.000;
b) Umsatzerlöse, Erträge, Einnahmen, wie auch immer bezeichnet: Euro 3 Millionen;
c) Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 20.
Die neuen Bestimmungen treten am 03. August 2024 in Kraft und gelten ab der Erstellung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Geschäftsjahr folgt (ab 2025).