23/01/2024

Forfettari: Kontrollen und Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung

Mit dem Ende des Steuerjahres 2023 müssen Steuerzahler im Regime der Pauschalbesteuerung (Forfettari) prüfen, ob sie die Bedingungen erfüllen, um dieses Regime auch im Steuerjahr 2024 anzuwenden. Insbesondere sind folgende erforderliche Voraussetzungen für den Verbleib im begünstigten Regime zu beachten.

Der Steuerzahler darf im Vorjahr nicht:
  • Einnahmen/Entgelte (jährlich berechnet) von mehr als 85.000 Euro erzielt haben;
  • Ausgaben für Angestellte in Höhe von mehr als 20.000 Euro getätigt haben;
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ähnliche Einkünfte von mehr als 30.000 Euro erhalten haben; die Überprüfung dieser Grenze ist irrelevant, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Ein möglicher Austritt aus dem Regime im Jahr 2024 führt neben der Anwendung der ordentlichen IRPEF-Besteuerung auch zu weiteren Konsequenzen, wie:
  • Durchführung der üblichen Mehrwertsteuerpflichten und Führung der Buchhaltungsregister;
  • Anwendung eines Steuerrückbehaltes, falls professionell tätig;
  • Verlust der INPS- Beitragsreduzierung von 35% für Handwerker und Kaufleute.
Es sei daran erinnert, dass ab dem 1. Januar 2024 auch Steuerzahler im Pauschalregime, die ursprünglich von der ab dem 1. Juli 2022 eingeführten Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ausgeschlossen waren, elektronische Rechnungen erstellen und an das Austauschsystem SDI der Agentur der Einnahmen senden müssen.
Bis Ende 2023 war es für Steuerzahler, die im Jahr 2021 Einnahmen oder Entgelte von weniger als 25.000 Euro erzielt hatten, weiterhin möglich, Rechnungen in Papierform auszustellen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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