18/12/2023
Geschenkgutscheine: Einfach erklärt!
Gültigkeit
Sofern mit einem bestimmten Fälligkeitsdatum versehen, gilt dieses als zwischen den Parteien vereinbart. Sieht der Gutschein hingegen kein Enddatum vor, so kann grundsätzlich von einer zehnjährigen "Verjährungsfrist" ausgegangen werden. Um die genannte Frist bzw. eine eventuelle Geltendmachung vor Gericht zu vermeiden, ist es empfehlenswert, ein bestimmtes Ablaufdatum vorzusehen und dieses auf dem Gutschein ausdrücklich anzugeben.
Dennoch sollte die Dauer der Gültigkeit des Gutscheins nicht allzu kurz angesetzt werden, üblicherweise gewähren Händler zwecks Einlösung eine Frist von einem Jahr. Das genannte Ablaufdatum sollte klar und deutlich auf dem Gutschein vermerkt werden.
Einlösen
Sofern auf dem Gutschein der Begünstigte nicht ausdrücklich angeführt ist, kann dieser von jeder beliebigen Person gegen Vorweisen eingelöst werden. Es steht dem Händler jedoch frei, dem Kunden eine namentliche Nennung zu ermöglichen, gegebenenfalls mit Angabe der Adresse oder Ähnlichem.
Sollten auf dem Gutschein nicht explizit gewisse Produkte und/oder Dienstleistungen ausgeschlossen sein, kann mit dem Gutschein grundsätzlich ein jedes Produkt des Sortiments erworben werden.
Umtausch gegen Bargeld
Üblicherweise ist ein Umtausch gegen Bargeld ausgeschlossen, es sei denn, der Händler gewährt dies aus Kulanzgründen. Selbiges gilt für eine eventuelle Differenz zwischen dem Wert des Gutscheins und dem Kaufpreis. Diesbezüglich ist es dem Händler überlassen, für den Restbetrag einen weiteren Gutschein, ebenso mit Angabe einer Frist, auszustellen.
Mangelhafte Produkte und Umtausch
Die Ausstellung eines Gutscheins beeinflusst keineswegs etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden. Die Dauer der Gewährleistungspflicht beläuft sich auf zwei Jahre ab Übergabe des Produkts.
Im stationären Handel muss der Umtausch eines Produktes, welches keine Mängel aufweist, vom Händler nicht zwingend gewährt werden, kann dem Kunden jedoch aus Kulanzgründen angeboten werden. Anders verhält es sich im Falle des gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechts im Onlinehandel.
Die Empfehlung der Experten in der hds Servicegenossenschaft
Bei Ausstellung eines Gutscheins empfiehlt es sich, alle Daten möglichst genau anzugeben. Dies gilt besonders für den Ort (z.B. Filiale), eventuelle Ausschlüsse gewisser Produkte, einen bestimmten Begünstigten und insbesondere für die genaue Angabe hinsichtlich der Gültigkeit des Gutscheins.
Die Rechtsberatung der hds Servicegenossenschaft bietet den Unternehmen Beratungen zum Thema an.