24/11/2021
GIS, Covid-19 2021 Erleichterung für den Tourismussektor
In Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes ist die erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) für das Jahr 2021 für folgende Gebäude nicht geschuldet:
• Wohnungen der Katastergruppe A sowie Gebäude der Katasterkategorien D/2 und D/8, die aufgrund einer Erlaubnis oder Meldung für die Beherbergungstätigkeit (gasthofähnlich und nicht gasthofähnlich) bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7;
• Gebäude, die aufgrund einer Erlaubnis oder Meldung vorwiegend für die Zimmervermietung, die Vermietung von möblierten Ferienwohnungen oder für den Urlaub auf dem Bauernhof bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 (maximal drei Zubehör möglich);
• Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind;
• Gebäude der Katasterkategorien D/3, D/7 und D/8, die als Tanzlokale und Diskotheken genutzt werden;
• Gebäude der Katasterkategorien C/1, D/3 und D/8, die für den Ausschank von Getränken, die Verabreichung von Speisen und die Unterhaltung bestimmt sind;
• Gebäude die für Campingplätze bestimmt sind;
Die Steuerbefreiung gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuerpflichtigen auch gleichzeitig Betreiber der ausgeübten Tätigkeiten sind.
Eigentümer haben Anspruch auf die Befreiung, wenn sie
• nicht die Betreiber der in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind, sofern sie das Gebäude dem Betreiber der Tätigkeit vermietet oder verpachtet haben, und der jährliche Miet- oder Pachtzins für das Jahr 2021 um mindestens jenen Betrag reduziert wurde, der ohne Befreiung für das Jahr 2021 als GIS geschuldet gewesen wäre. Diese Reduzierung des Miet- oder Pachtzinses muss aus einem ordnungsgemäß registrieren Vertrag hervorgehen.
• nicht die Betreiber der in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind, sofern sie dem Betreiber der Tätigkeit das Gebäude kostenlos zur Verfügung gestellt haben.
Um Anrecht auf die Befreiung zu haben (nur für Miete – Pacht und kostenlose Nutzungsleihe), muss bei der zuständigen Gemeinde bis zum 31. Jänner 2022 eine entsprechende Eigeneerklärung eingereicht werden. Die Vorlage für diese Eigenerklärung wird beigelegt.
Falls Sie die Befreiung der GIS in Anspruch nehmen können, empfehlen wir, die von der Gemeinde erstellte Berechnung vor der Einzahlung genau zu überprüfen (unabhängig ob die erste Rate der GIS bereits bezahlt wurde oder nicht).