24/11/2021

GIS, Covid-19 2021 Erleichterung für den Tourismussektor

Mit dem Landesgesetz Nr. 12/2021 hat die Autonome Provinz Bozen für Unternehmen, die im Tourismussektor tätig sind, die Befreiung von der ersten Rate GIS für das Steuerjahr 2021 festgelegt.
In Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes ist die erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) für das Jahr 2021 für folgende Gebäude nicht geschuldet:
• Wohnungen der Katastergruppe A sowie Gebäude der Katasterkategorien D/2 und D/8, die aufgrund einer Erlaubnis oder Meldung für die Beherbergungstätigkeit (gasthofähnlich und nicht gasthofähnlich) bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7;
• Gebäude, die aufgrund einer Erlaubnis oder Meldung vorwiegend für die Zimmervermietung, die Vermietung von möblierten Ferienwohnungen oder für den Urlaub auf dem Bauernhof bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 (maximal drei Zubehör möglich);
• Schutzhütten, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind;
• Gebäude der Katasterkategorien D/3, D/7 und D/8, die als Tanzlokale und Diskotheken genutzt werden;
• Gebäude der Katasterkategorien C/1, D/3 und D/8, die für den Ausschank von Getränken, die Verabreichung von Speisen und die Unterhaltung bestimmt sind;
• Gebäude die für Campingplätze bestimmt sind;

Die Steuerbefreiung gilt unter der Voraussetzung, dass die Steuerpflichtigen auch gleichzeitig Betreiber der ausgeübten Tätigkeiten sind.

Eigentümer haben Anspruch auf die Befreiung, wenn sie
• nicht die Betreiber der in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind, sofern sie das Gebäude dem Betreiber der Tätigkeit vermietet oder verpachtet haben, und der jährliche Miet- oder Pachtzins für das Jahr 2021 um mindestens jenen Betrag reduziert wurde, der ohne Befreiung für das Jahr 2021 als GIS geschuldet gewesen wäre. Diese Reduzierung des Miet- oder Pachtzinses muss aus einem ordnungsgemäß registrieren Vertrag hervorgehen.
• nicht die Betreiber der in dem Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind, sofern sie dem Betreiber der Tätigkeit das Gebäude kostenlos zur Verfügung gestellt haben.
Um Anrecht auf die Befreiung zu haben (nur für Miete – Pacht und kostenlose Nutzungsleihe), muss bei der zuständigen Gemeinde bis zum 31. Jänner 2022 eine entsprechende Eigeneerklärung eingereicht werden. Die Vorlage für diese Eigenerklärung wird beigelegt.

Falls Sie die Befreiung der GIS in Anspruch nehmen können, empfehlen wir, die von der Gemeinde erstellte Berechnung vor der Einzahlung genau zu überprüfen (unabhängig ob die erste Rate der GIS bereits bezahlt wurde oder nicht).
 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

10/10/2024

Biennales Vergleichsverfahren: Voraussetzungen, Ausschlussgründe und Beendigung/Verfall

In Anbetracht der Frist für einen möglichen Beitritt zum biennalen Vergleichsverfahren, kurz CPB für Concordato preventivo biennale, (31. Oktober 2024) ist es wichtig, auch nach den kürzlich eingeführten Änderungen, die Voraussetzungen für den ...
 
 

09/10/2024

Biennales Vergleichsverfahren, ein Beispiel für die Bewertung des Steuervorschlags

Das biennale Vergleichsverfahren (CPB für Concordato preventivo biennale) ist besonders vorteilhaft, wenn die tatsächlich erzielten Einkommen (Steuerjahre 2024 und 2025) höher sind als jene die von den Steuerbehörden vorgeschlagen werden. Diese ...
 
 

04/10/2024

Bauwesen: So beantragen Sie das “DURF”

Für Unternehmen, die eine Kreditkarte für das Baugewerbe beantragen möchten, ist es außerdem erforderlich, das so genannte "DURF", das Dokument für die steuerliche Ordnungsmäßigkeit, zu beantragen. Es gibt folgende Möglichkeiten, dieses Dokument zu ...
 
 

02/10/2024

Steuerfälligkeiten im Oktober

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform einreichen, sofern keine Verrechnungen mit ...
 
 
 
Kontaktiere uns