16/07/2024
Biennale Vergleichsverfahren und Decreto “correttivo“
- Die Verfügbarkeit der Anwendungssoftware der Regelung für Steuerpflichtige, die bereits im Jahr 2023 dem Pauschalsystem beigetreten sind, wird auf den 15. Juli verschoben (die Präzisierung ist notwendig, da diejenigen, die dem System im Jahr 2024 beitreten, von der Regelung ausgeschlos-sen sind); die Frist des 15. Juni für die anderen Steuerpflichtigen, welche die ISA anwenden, wür-de bestätigt werden;
- Es besteht die Möglichkeit, dass die Einzahlung des Saldos und 1. Akonto bis zum 30. August 2024 mit einem Aufschlag von 0,40 % aufgeschoben werden kann;
- Es besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche Ausschlussgründe für Subjekte hinzugefügt werden:
- Einkünfte oder Teile von Einkünften, des vorangegangenen Steuerzeitraumes, die ganz oder teilweise von der Steuerbemessungsgrundlage befreit, ausgeschlossen sind oder nicht mit ihr konkurrieren, in einem Umfang erzielt haben, der 40% der Einkünfte aus der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit oder aus der Ausübung einer künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit übersteigt;
- Für den ersten Steuerzeitraum, welcher Gegenstand des Vergleichsverfahrens ist, dem Pau-schalsystem beitreten;
- Im ersten Jahr des Vergleichsvorschlags von Fusions-, Spaltungs- oder Einbringungsvorgän-gen betroffen sind (bzw. bei Personengesellschaften oder Berufsverbänden von Änderungen in der Gesellschaftsstruktur betroffen sind).
- Vorgesehen ist die Einführung von Zuschlägen auf Steuervorauszahlungen für den ersten Zeitraum des Beitritts zur Regelung. Insbesondere, wenn die IRPEF/IRES-Vorauszahlung auf der Grundla-ge der Steuer für den vorangegangenen Zeitraum (in der ersten Anwendungsphase, das Jahr 2023) festgesetzt wird, ist ein Zuschlag in Höhe von 15% der Differenz zwischen dem vereinbarten Ein-kommen und dem erklärten Einkommen aus der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit oder aus der Ausübung einer künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit fällig, wenn diese posi-tiv ist; für die IRAP-Vorauszahlung würde der Zuschlag 3% betragen. Fällt der Steuerpflichtige un-ter die Pauschalregelung, beträgt der Zuschlag 12% bzw. 4% für neue Tätigkeiten.