10/01/2023

Das Haushaltsgesetz 2023

Die wichtigsten steuerlichen Neuerungen

Der Grenzwert für die Bargeldzahlungen steigt auf 5.000 Euro, die Umsatzschwelle für die Anwendung der Pauschalbesteuerung (regime forfetario) wird auf 85.000 Euro angehoben und für physische Personen, die eine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wurde eine Ersatzsteuer in Höhe von 15 % auf den Einkommenszuwachs bis zu 40.000 Euro eingeführt. Diese und weitere Neuerungen führt das Haushaltsrahmengesetz 2023 ein.

Es folgen die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, die ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind:



BARGELDGRENZE BEI 5.000 EURO UND VERPFLICHTUNG POS-GERÄT

Der Schwellenwert, ab dem Verwendung von Bargeld als verboten gilt, wird angehoben: Ab dem 1. Januar 2023 steigt die Bargeldgrenze von 1.999,99 auf 4.999,99 Euro an.

Die vorgeschlagene Regelung, die es Händlern und Freiberuflern erlaubt hätte, Kartenzahlungen von 60 Euro oder weniger abzulehnen, wurde nicht genehmigt. Somit wird im Falle der Nichtannahme einer Zahlung (in beliebiger Höhe) mit einer Debit-, Kredit- oder Prepaid-Karte durch eine Person, die im Bereich des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen (einschließlich freiberuflicher Dienstleistungen) tätig ist, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 30 Euro, erhöht um 4% des Wertes der verweigerten Transaktion, verhängt.


FORFETTARIO - PAUSCHALBESTEUERUNG GEMÄß GESETZ 190/2014

Für das Pauschalsystem (Forfettario) sind folgende Änderungen vorgesehen:
  • Anhebung der Umsatzgrenze für den Zugang und den Verbleib im Pauschalsystem von 65.000 auf 85.000 Euro.
  • automatischer und sofortiger Ausstieg aus der Pauschalregelung, wenn der Umsatz im Laufe des Jahres die Grenze von 100.000 Euro überschreitet.

Die Obergrenze für den Zugang zur Regelung wird auf der Basis des Umsatzes des Vorjahres berechnet. Um die Pauschalbesteuerung ab 2023 anwenden zu können, muss daher der neue Wert von 85.000 Euro berücksichtigt werden, der anhand des erwirtschafteten Umsatzes von 2022 zu überprüfen ist.


FLAT TAX “INCREMENTALE”

Nur für das Jahr 2023 wird für Unternehmer und Freiberufler eine neue Ersatzsteuer in Höhe von 15% auf den Teil des Einkommens eingeführt, der über das höchste Einkommen der vorangegangenen drei Steuerjahre hinausgeht. Die Bemessungsgrundlage der Ersatzsteuer darf jedoch den Betrag von 40.000 Euro nicht überschreiten und muss um einen Betrag in Höhe von 5% des höchsten Einkommens des Dreijahreszeitraums reduziert werden. Bei der Berechnung der Steuern für das Jahr 2023 (Steuererklärung 2024) werden die Einkünfte aus Unternehmens- und Freiberuflertätigkeit in zwei Teile aufgeteilt:
  • ein Teil, der der 15%igen Ersatzsteuer unterworfen wird;
  • ein Restanteil, der der IRPEF und den zusätzlichen Steuern unterliegt (normale Regelung).


UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN GEGEN "HOHE ENERGIEPREISE“

Die Steuerguthaben zugunsten von Unternehmen für den Ankauf von Strom und Erdgas werden auch für das erste Trimester 2023 verlängert. Die Höhe beträgt:
  • 45% für energieintensive Unternehmen, gasintensive Unternehmen und nicht gasintensive Unternehmen;
  • 35% für nicht energieintensive Unternehmen, mit Stromzählern mit einer verfügbaren Leistung von 4,5 kW oder mehr.
Die Steuerguthaben können bis zum 31. Dezember 2023 mittels Formular F24 verrechnet werden.
Für das erste Trimester 2023 ist zudem vorgesehen, dass die Tarife der allgemeinen Grundgebühren des Stromnetzes für Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden im Niederspannungsbereich, mit einer verfügbaren Leistung von bis zu 16,5 kW, auf null gesetzt werden.
Rechnungen betreffend die Lieferung von Methangas für zivile und industrielle Zwecke, für den geschätzten oder tatsächlichen Verbrauch im Januar, Februar und März 2023, unterliegen einem Mehrwertsteuersatz von 5%. Der Mehrwertsteuersatz für Rechnungen von Fernheizwerken (teleriscaldamento) für den Verbrauch im ersten Trimester 2023 wird von 22% auf 5% herabgesenkt. Die Mehrwertsteuer für Pellets wird für das gesamte Jahr 2023 von 22% auf 10% reduziert.


BEGÜNSTIGTE ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN AN GESELLSCHAFTER

Im Falle von Abtretungen, Veräußerungen und Umwandlungen von Gesellschaften, können Vermögenswerte (in der Regel Immobilien) mit einer steuerlichen Begünstigung aus dem Unternehmen herausgenommen werden können.
Die Wiedereinführung dieser steuerlichen Vergünstigungen sieht eine Ersatzsteuer von 8% auf etwaige Veräußerungsgewinne und eine Ersatzsteuer von 11% auf die mit der Transaktion verbundenen Steuerrückstellungen vor. Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der 8%igen Ersatzsteuer kann anstelle des Normalwertes der Immobilie ihr Katasterwert herangezogen werden. Die Abtretungs-, Veräußerungs- und Umwandlungsurkunden von Unternehmen müssen bis zum 30.09.2023 abgeschlossen werden.


AUSGLIEDERUNG VON VERMÖGENSWERTEN VON EINZELUNTERNEHMERN

Mit der so genannten "Ausgliederung" (estromissione) von Vermögenswerten von Einzelunternehmen ist es möglich, Immobilienvermögen aus dem Vermögen des Einzelunternehmens auszuschließen und dem Einzelunternehmer persönlich zuzuordnen; das Haushaltsgesetz sieht eine Wiedereinführung dieser Erleichterung in Bezug auf das Vermögen vor, das sich am 31. Oktober 2022 im Besitz des Einzelunternehmens befindet; die Frist für die Durchführung der Ausgliederung ist der 31. Mai 2023. Es ist eine 8%ige Ersatzsteuer auf etwaige Veräußerungsgewinne vorgesehen. Bei Immobilien kann der Veräußerungsgewinn anhand des Katasterwerts anstelle des Normalwertes ermittelt werden. 60% der Ersatzsteuer müssen bis zum 30. November 2023 und die restlichen 40% bis zum 30. Juni 2024 bezahlt werden.


NEUFESTSETZUNG DER FISKALISCHEN WERTE FÜR BETEILIGUNGEN UND GRUNDSTÜCKE

Es wurde die Möglichkeit vorgesehen, den Anschaffungswert von (börsennotierten und nicht börsennotierten) Beteiligungen und Grundstücken, die von Privatpersonen gehalten werden, mit einer Ersatzsteuer von 16% neu zu bewerten; die Frist für die Zahlung der Ersatzsteuer und die Erstellung des Gutachtens endet am 15.11.2023.


SCHWELLENWERTE FÜR DIE FÜHRUNG DER VEREINFACHTEN BUCHHALTUNG

Die Umsatzschwellen, die im Jahr nicht überschritten werden dürfen, um die vereinfachte Buchhaltung anwenden zu können, erhöhen sich
  • von 400.000 Euro auf 500.000 Euro für die Erbringung von Dienstleistungen;
  • von 700.000 Euro auf 800.000 Euro für Unternehmen, die andere Tätigkeiten ausüben;
Um die Möglichkeit der Einführung einer vereinfachten Buchführung ab dem Jahr 2023 (oder den möglichen Übergang zu einer ordentlichen Buchhaltung) zu bewerten, muss geprüft werden, ob der Umsatz des Jahres 2022 die neuen Grenzwerte überschreitet oder nicht.


EINZELHANDEL, ERHÖHTE ABSCHREIBUNG VON INVESTITIONSGÜTERN

Der Abschreibungssatz für Immobilien, die von Handelsbetrieben für die Ausübung von Detailhandel verwendet werden, wird auf 6% erhöht. Diese Regelung ist auf die Steuerzeiträume 2023 bis 2027 beschränkt.


INVESTITIONEN 4.0

Fristverlängerung bis zum 30.09.2023 für den definitiven Ankauf von Investitionsgütern 4.0, die bis zum 31.12.2022 reserviert worden sind (Anzahlung von mindestens 20% des vereinbarten Preises und Bestätigung des Auftrags durch den Lieferanten).


SUPERBONUS 90% AB 2023

Für Umbauarbeiten, die von Kondominien und natürlichen Personen (Eigentümer oder Miteigentümer von Gebäuden mit bis zu 4 Einheiten) getätigt werden, ist der Superbonus auch für die bis zum 31.12.2025 entstandenen Ausgaben anwendbar, und zwar in Höhe von
  • 110% für Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2022 getätigt wurden;
  • 90% für Investitionen, die im Jahr 2023 getätigt werden;
  • 70% für Investitionen, die im Jahr 2024 getätigt werden;
  • 65% für Investitionen, die im Jahr 2025 getätigt werden.
Der Absetzbetrag für die von diesen Personen durchgeführten Maßnahmen beträgt weiterhin 110% für die im Jahr 2023 entstandenen Kosten, wenn:
  • die Baubeginnmeldung für den Superbonus (CILAS) bis zum 25. November 2022 eingereicht wurde (bei Kondominien muss die Versammlung die Ausführung der Arbeiten zudem zwischen dem 19. und 24. November 2022 genehmigt haben)
  • die Baubeginnmeldung für den Superbonus (CILAS) bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht wurde und die Versammlung die Ausführung der Arbeiten bis zum 18. November 2022 genehmigt hat (nur für Kondominien!)
  • bei Bauprojekten, die den Abriss und den Wiederaufbau von Gebäuden betreffen, muss bis zum 31. Dezember 2022 der Antrag für die Baugenehmigung beim Gemeindeamt eingereicht worden sein.
Das Datum des Versammlungsbeschlusses muss vom Verwalter des Kondominiums oder vom Wohnungseigentümer, der die Versammlung geleitet hat, bestätigt werden.

Bitte beachten Sie, dass bei Eingriffen an Einfamilienhäusern oder funktional autonomen Einheiten, der Absetzbetrag für die bis zum 31. März 2023 getätigten Kosten weiterhin 110% beträgt, wenn die Arbeiten vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und wenn am 30. September 2022 mindestens 30% des gesamten Eingriffs durchgeführt wurden. Wenn die Arbeiten im Jahr 2023 begonnen werden, beträgt der Abzug 90% für die vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 angefallenen Kosten, sofern
  • der Steuerpflichtige Eigentümer der Immobilie ist oder ein dingliches Nutzungsrecht an der Wohneinheit hat;
  • die Wohneinheit als Hauptwohnung genutzt wird;
  • der Steuerpflichtige ein gewisses Einkommen auf der Grundlage des "Familienquotienten" nicht überschreitet.


BONUS UMBAUARBEITEN, SOA-ZERTIFIZIERUNG UND ANDERE NEUHEITEN IM BAUBEREICH

Der Mehrwertsteuerabzug für den Ankauf von energieeffizienten Wohnimmobilien (Energieklasse A oder B) wird wieder eingeführt; der Abzug entspricht 50% der auf den Kaufpreis entfallenden Mehrwertsteuer und wird in 10 Jahresraten aufgeteilt. Die Begünstigung gilt nur für den Ankauf von Immobilien bis zum 31. Dezember 2023, wobei der Verkäufer ein Bauunternehmen sein muss.

Ab 2023 entfällt der Fassadenbonus; der Steuerabzug (im Jahr 2022 in Höhe von 60 %) kann nur noch für Ausgaben in Anspruch genommen werden, die bis zum 31. Dezember 2022 getätigt worden sind. Die Verlängerung des Bonus für den Abbau von "architektonische Barrieren" (75% Abzug über 5 Jahre verteilt) ist bis zum 31. Dezember 2025 vorgesehen. Die Obergrenze der Ausgaben für den Möbelbonus wird geändert: 8.000 Euro für 2023 und 5.000 Euro für 2024. Keine Änderungen bei den anderen Steuerbonus (Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierung, Grüner Bonus).

Um in den Genuss von Bonus für Umbauarbeiten für Arbeiten über 516.000 Euro zu kommen, können ab dem 1. Januar 2023 nur noch Unternehmen beauftragt werden, die das SOA-Zertifizierungsverfahren eingeleitet haben; ab dem 1. Juli 2023 dürfen solche Arbeiten nur noch an Unternehmen vergeben werden, die die tatsächliche SOA-Zertifizierung erhalten haben.

Diese Verpflichtung gilt nicht für
  • am 21. Mai 2022 bereits begonnene Arbeiten;
  • für Werkverträge und Unterwerkverträge die vor dem 21. Mai 2022 abgeschlossen wurden;
Bei Verträgen, die nach dem 21 Mai 2022 abgeschlossen wurden, können beim Fehlen der SOA-Bescheinigung die Ausgaben nur noch dann abgeschrieben werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 getätigt worden sind.


KONTROLLE VON "FIKTIVEN" MWST.-NUMMERN

Die Kontrolltätigkeit bei der Zuteilung neuer Mehrwertsteuernummern wird verstärkt. Die Agentur kann die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit überprüfen, indem sie den Steuerpflichtigen auffordert, persönlich zu erscheinen; im Falle eines negativen Ergebnisses der Kontrollen wird die MwSt.-Identifikationsnummer entzogen und ein Bußgeld in Höhe von 3.000 Euro verhängt; für die Wiedererteilung der von Amts wegen entzogenen MwSt.-Identifikationsnummer ist eine Bankgarantie erforderlich.


BESTEUERUNG VON "KRYPTO-WÄHRUNGEN“

Für Einkünfte aus dem Besitz und dem Handel von virtuellen Währungen und anderen Krypto-Tätigkeiten, wird eine neue Regelung vorgesehen. Die neue Regelung sieht eine Besteuerung in Höhe von 26% auf Veräußerungsgewinne vor, wenn der Gesamtbetrag des Veräußerungsgewinns 2.000 Euro im Steuerzeitraum übersteigt. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns müssen die Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen "sicher und genau" nachgewiesen werden, andernfalls wird ein Anschaffungswert von Null angenommen. Veräußerungsverluste, die 2.000 Euro übersteigen, können in voller Höhe von den Veräußerungsgewinnen der folgenden Jahre abgezogen werden, jedoch nicht über das vierte Jahr hinaus. Der Anschaffungswert von Krypto-Vermögenswerten, die am 1. Januar 2023 gehalten werden, kann durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 14% aufgewertet werden.

Für die Zwecke der steuerlichen Überwachung müssen Kryptowährungen in Zukunft ausdrücklich im Quader RW der Steuererklärung angegeben werden; sie unterliegen ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls der IVAFE-Steuer in Höhe von 0,20%.
Es wurde die Möglichkeit eingeführt, frühere Verstöße (z.B. fehlende Angabe im Quader RW) durch Einreichung eines Antrages, mit Bezahlung einer Strafe in Höhe von 0,5% des Wertes der nicht erklärten Vermögenswerte und 3,5% der nicht erklärten Gewinne, zu bereinigen.


BEGÜNSTIGTE ABFINDUNG VON ZAHLUNGSBESCHEIDEN

Es wird eine Reihe von neuen Regeln für die Regularisierung mit den Steuerbehörden eingeführt; insbesondere die Möglichkeiten:
  • automatisierte Zahlungsbescheide ("avvisi bonari" und die damit verbundenen laufende Ratenzahlungen) für die Jahre 2019, 2020 und 2021, können mit einem vereinfachten Verfahren beglichen werden (reduzierte Strafe 3%);
  • die bis zum 31. Oktober 2022 begangenen Unregelmäßigkeiten, Verstöße und Nichteinhaltungen von Verpflichtungen formaler Art können durch die Zahlung einer pauschalen Strafe in Höhe von 200 Euro pro Jahr bis zum 31. März 2023 geregelt werden;
  • eine "besondere" Abfindung (ravvedimento speciale), um Erklärungen zu berichtigen, die bis zum 31. Dezember 2021 gültig abgegeben worden sind (die Strafe wird auf 1/18 des zu zahlenden Mindestbetrags reduziert)
  • erleichterte Abfindung von Zahlungsbescheiden, sofern diese nicht angefochten wurden und die Fristen für die Einreichung eines Rekurses noch nicht abgelaufen ist (die Strafe wird auf 1/18 des zu zahlenden Mindestbetrags reduziert)
  • Erleichterte Abfindung von Steuerzahlkarten der italienischen Steuereinzugsbehörde (sog. „rottamazione quater“) im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2022 mit einer Reduzierung der geschuldeten Strafen, Zinsen und Verzugszinsen.
Vorgesehen ist auch der automatische Erlass von Steuerschulden bis zu 1.000 Euro (einschließlich Kapital, Zinsen und Strafen), die vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2015 an die italienische Steuereinzugsbehörde übergeben wurden.
 
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

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