19/10/2023

Kurzzeitvermietung für Touristen: Der Gesetzesentwurf

Das Tourismusministerium hat einen neuen Gesetzesentwurf vorgelegt, der mehrere Neuerungen in Bezug auf Grenzen, Regeln und Sanktionen für Kurzzeitvermietungen enthält. Ziel der Reform ist es, "für eine einheitliche Disziplin auf nationaler Ebene zu sorgen und dem Phänomen der unerlaubten Tätigkeiten in diesem Sektor entgegenzuwirken"; sie sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Mindestanzahl von Übernachtungen: Der Vorschlag sieht eine Mindestdauer von zwei Nächten für Kurzzeitvermietungen vor; Aufenthalte von einer Nacht sind nur noch in Beherbergungsbetriebe, wie z.B. Hotels, erlaubt. Bei Nichteinhaltung dieser Mindestdauer drohen Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro.

  • Verpflichtung zur Verwendung des nationalen Identifizierungscodes "CIN": Das Tourismusministerium muss jeder zu Wohnzwecken genutzten Immobilie, die zu touristischen Zwecken vermietet wird, in einem automatischen Verfahren einen Code zuweisen. Die Vermietung von Wohnimmobilien zu touristischen Zwecken ohne "CIN" wird mit einer Geldstrafe von 800 bis 8.000 Euro belegt.

  • Anforderungen an die Immobilie: Wohnungen, die für touristische Zwecke vermietet werden, müssen den Anforderungen für Beherbergungsbetriebe, wie z.B. Hotels, in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit entsprechen. Dies betrifft z. B. die Brandschutzvorschriften, das Vorhandensein von Sicherheitsschildern an allen Installationen und Kohlenmonoxiddetektoren.

  • Steuerregelung: Nur zwei Wohnungen desselben Eigentümers kommen für die Steuervergünstigung der sogenannten "cedolare secca" in Frage, statt wie bisher vier; bei mehr als zwei Wohnungen wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit als Unternehmen ausgeübt wird, und es besteht die Verpflichtung eine Mehrwertsteuernummer zu eröffnen.
 
 
 
 
 
 
 
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Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
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