01/06/2022
Ortstaxe, Jahreserklärung innerhalb 30. Juni
Das Gesetzesdekret „Sostegni“ sah vor, dass die Erklärung für das Steuerjahr 2020 zusammen mit der Erklärung für das Steuerjahr 2021 eingereicht werden muss, d.h. bis zum 30. Juni 2022.
Die Erklärung muss vom Betreiber des Beherbergungsbetriebs abgegeben werden; bei Kurzzeitvermietungen (Air Bnb) muss die Ortstaxeerklärung von demjenigen eingereicht werden, der das Entgelt kassiert oder beim Inkasso involviert ist.
In der Erklärung ist für jede Beherbergungseinrichtung pro Jahr ein separates Formular auszufüllen, in dem insbesondere der Standort der Einrichtung, die Einstufung als gewerblich oder nicht gewerblich, der ATECO-Kodex (wenn gewerblich) und vier Zeilen (eine pro Quartal) angegeben werden müssen. Pro Quartal muss der der Tarif pro Übernachtung, die angewandte/eingezahlte Ortstaxe und die Anzahl der zahlenden, befreiten oder ermäßigten Gäste angegeben werden.
Wird die Erklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß eingereicht, so wird ein Bußgeld in Höhe von 100% bis 200% des geschuldeten Betrags verhängt.
Nichts geändert hat sich an den Zahlungsmodalitäten der Ortstaxe. Die Zahlungspflichtigen müssen die Ortstaxe weiterhin an die jeweilige Gemeinde, nach den in den geltenden Modalitäten der jeweiligen Gemeindeverordnungen, abgeben.