08/02/2024

Pauschalsystem (Forfettario), Voraussetzungen

Mit Beginn des Jahres und nach den kürzlich eingeführten Neuerungen ist es ratsam die Voraussetzungen zu überprüfen, welche es ermöglichen das Pauschalsystem, auch im Steuerjahr 2024, beizubehalten oder erstmals darauf zuzugreifen.

Zugang zur Pauschalregelung haben natürliche Personen, die bereits eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, oder Personen, die eine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit beginnen möchten, sofern im Vorjahr gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Einnahmen oder Einkünfte von höchstens 85.000 Euro pro Jahr;
  • Ausgaben von maximal 20.000 Euro brutto für lohnabhängige Mitarbeiter, Beschäftigte und Ge-legenheitsarbeitern;

Ausschlussgründe von der Pauschalbesteuerung sind folgende:
  • Beteiligung an Personengesellschaften, Berufsverbänden oder Familienunternehmen, so-wie an Kapitalgesellschaften unter bestimmten Bedingungen;
  • der Erhalt von Einkommen aus lohnabhängigen Arbeitsverhältnissen und gleichgestellten Einkünften von mehr als 30.000 Euro (wenn das Arbeitsverhältnis im Vorjahr nicht be-endet wurde)
  • die Ausübung der Tätigkeit überwiegend gegenüber Arbeitgebern, mit denen Arbeitsver-hältnisse bestehen oder mit denen in den zwei vorangegangenen Besteuerungszeiträumen Arbeitsverhältnisse bestanden haben (oder gegenüber direkt oder indirekt mit ihnen ver-bundenen Personen)
  • die Anwendung spezieller Mehrwertsteuerregelungen (Tabakverkauf, Verlagswesen, Haustürverkäufe);
  • Haupttätigkeit im Bereich des Verkaufs von Gebäuden, Baugrundstücken oder neuen Transportmitteln;

Die Pauschalregelung ist ab dem Folgejahr, nachdem die Zugangsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder einer der Ausschlussgründe eintritt, nicht mehr anwendbar; falls jedoch die Schwelle von 100.000 Euro für Einnahmen/Einkünfte überstritten wird, endet die Regelung bereits im laufenden Jahr und man wird vom Pauschalsystem ausgeschlossen - für Einnahmen/Einkünfte die diese Schwelle überschreiten ist die Mehrwertsteuer unmittelbar geschuldet und die ordentliche Besteuerung nach IRPEF erforderlich.

 
 
 
 
 
 
 
Teilen. Empfehle diese News deinen Freunden weiter.
 
 
 

Ihr Ansprechpartner

 
 

Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
Stabstelle Buchhaltung und Steuerberatung
Sitz: Bozen
 
T: 0471 310 311
E-Mail:
 
 
 
 
 

Das könnte Sie auch interessieren
 

02/10/2024

Steuerfälligkeiten im Oktober

Mehrwertsteuersubjekte dürfen das Einzahlungsformular F24 ausschließlich in telematischer Form vorlegen. Privatpersonen ohne MwSt.-Nummer hingegen, können das Einzahlungsformular F24 noch in Papierform einreichen, sofern keine Verrechnungen mit ...
 
 

26/09/2024

Erinnerungsschreiben und automatische Kontrollen

Das sogenannte Dekret „decreto correttivo“ der Steuerreform hat die Fristen für fällige Zahlungen, welche sich aufgrund von Liquidationstätigkeiten/automatischen oder formellen Kontrollen der Steuererklärungen ergeben, geändert und eine längere ...
 
 

19/09/2024

RENT-Registrierung für Taxi und "NCC"

Das Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr hat das RENT, das nationale elektronische Register in Betrieb genommen, in dem alle Informationen über landesweit erteilte Lizenzen und Genehmigungen gesammelt werden. Die neue digitale Plattform ...
 
 

17/09/2024

ETS: Neue Regeln ab 2025

Die Änderungen des Kodex für den Dritten Sektor sind nun in Kraft. Es gibt neue Schwellenwerte, ab denen folgende Verpflichtungen bestehen: die Erstellung und Hinterlegung des Jahresabschlusses sowie die Ernennung des Kontrollorganes und ...
 
 
 
Kontaktiere uns