25/01/2024

Medizinische Leistungen an Privatpersonen: Verbot der elektronischen Rechnungsstellung

Auch für das Jahr 2024 wird das Verbot für unternehmerisch tätige im Bereich der Medizin/Sanität verlängert, elektronische Rechnungen für medizinische Leistungen an natürliche Personen (Privatpersonen) auszustellen; für solche Leistungen müssen Rechnungen in Papierform ausgestellt und die Daten, falls vorgesehen, an das Gesundheitskartensystem („Sistema TS“) übermittelt werden. Das Verbot gilt nur für Transaktionen mit Privatpersonen ("B2C"). Medizinische Leistungen, deren Auftraggeber eine Mehrwertsteuernummer hat ("B2B"), müssen mittels elektronischer Rechnung abgerechnet werden.

Ab 2024 ist die halbjährliche Übermittlung der Daten über Gesundheitsausgaben an das „Sistema TS“ vorgesehen. Die genauen Fristen für die Datenübermittlung werden mit einer späteren Verordnung des Wirtschafts- und Finanzministeriums festgelegt.

 
 
 
 
 
 
 
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Andrea Pircher

Wirtschafts-, Rechnungsprüfer und Steuerberater
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